jährlich mindestens einmal unter Zuziehung zweier vom Gemeinderat
gewählter Mitglieder zu prüfen.
Den von der Aussichtsbehörde zu vereidigenden Gemeindevor=
stand 1), Stellvertreter und Rechnungsführer wählt der Gemeinderat
in je besonderem Wahlgang auf 6 Jahre, ev. auch auf länger und
Lebenszeit mit absoluter Stimmenmehrheit und ev. in Stichwahl.
In den Städten erstreckt sich die erste Wiederwahl auf 12 Jahre,
die zweite auf Lebenszeit 2). Die Wahl bedarf der Bestätigung der
Aussichtsbehörde, die des Gemeindevorstandes in den Magistratsstädten
derjenigen des Herzogs schlechthin, in den übrigen Städten dann, wenn
sie auf Lebenszeit geht. Vorstand, Stellvertreter und Rechnungs-
führer haben Anspruch auf Vergülng. Berufsmäßig mit Gehalt
angestellte a) Gemeindevorstände und b) sonstige derartige auf Lebens-
zeit angestellte Gemeindebeamte und Bedienstete der Städte haben das
ortsgesetzlich, e1v. im Verwaltungsstreitverfahren festzulegende Recht auf
Ruhegehalt und Wartegeld der Gemeinde gegenüber, wie eigentliche
Staatsdiener; die zu b) genannten mit ständiger Remuneration an-
genommenen aber die der gleichgestellten staatlichen Unterbeamten
und Diener. Ebenso analog ist die Fürsorge für die Hinterbliebenen
geregelt in Art. 39 GO. (vergl. Artt. 35—41 GO.). Ueber die
Versetzung in den zeitweiligen oder dauernden Ruhestand wird im
Verwaltungsstreitverfahren entschieden.
Der für die Gemarkung analog zu bestellende Gemarkungs-
vorstand hat die Befugnisse wie in einer Gemeinde von höchstens
1000 Einwohnern, seine polizeilichen Befugnisse können, wenn herzogliche
Schlösser in der Gemarkung liegen, nach Entschließung des Herzogs
darüber hinaus erhöht werden.
Jeder Bürger unter 60 Jahren muß die Gemeinderatswahl und
in Landgemeinden von höchstens 2000 Einwohnern die Wahl als
Gemeindevorstand, Stellvertreter und Gemeinderechnungsführer mangels
triftiger Gründe, über die der Gemeinderat beschließt, annehmen.
Personen im Dienste des Reiches, Staates, Hofes, der Schule, Kirche,
und Verkehrsanstalten, Aerzte und Apotheker können bei Unabkömm-
lichkeit ablehnen, nach voller Amtsdauer Wiedergewählte ohne Angabe
von Gründen für die nächsten drei Jahre. Unbegründete Weigerung
zieht Verlust des Stimm= und aktiven und passiven Wahlrechts in
der Gemeinde und Kreisverwaltung und Geldbuße bis zu 300 M.
nach sich, worüber ev. im Verwaltungsstreitverfahren zu entscheiden ist.
1) Seine persönliche Qualifikation s. in Art. 32 GO.
2) Näheres über die Wahl s. in Artt. 32, 33 GO.