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dies tut oder selbst als Schätzer geht (Art. 26 G. v. 18. Febr. 1890).
Die Mitgliederzahl des Gemeinderats richtet sich nach der Zahl der
Ortseinwohner: 6 bei 1—500, 9 bei 501—1000, 12 bei 1001—2000,
ortsgesetzlich bis zu 18 bei 2000—10000, bis 24 bei noch mehr
Einwohnem. Nur in den Landgemeinden gehören Gemeindevorstand
und Stellvertreter mit Stimmrecht und bezw. als Vorsitzende dem
Gemeinderat an. In den Städten können und auf Einladung des
Vorsitzenden müssen sie den auch auf Erfordern der Aussichtsbehörde,
Antrag des Gemeindevorstandes oder ½ der Mitglieder anzube-
raumenden und grundsätzlich öffentlichen Sitzungen beiwohnen und
müssen darin jederzeit gehört werden.
Die Mitglieder werden von den Bürgern und Stimmberechtigten
je auf 6 Jahre aus den in der Gemeinde wohnhaften Bürgern, die
in der Ausübung ihres Gemeinderechts weder behindert noch wegen
geistiger oder körperlicher Gebrechen zur Vertretung der Bürger im
Gemeinderat unfähig sind, ehrenamtlich gewählt. Alle 2 Jahre scheidet
½/8 nach dem Dienstalter aus, ist aber wieder wählbar.
Im 2. Grade Verwandte und Verschwägerte können nicht gleich-
zeitig Mitglieder oder Vorstand oder Stellvertreter sein. Dispens ist
zulässig. Die Wahl ist eine persönliche, geheime, direkte auf Grund
der Stimmliste (Verzeichnis aller Stimmberechtigten nach ihrer Stimmen-
zahl). Es muß mehr als die Hälfte der in diese eingetragenen Bürger
gewählt haben, widrigenfalls die Säumigen zu einem anderweiten
Wahltermin bei Ordnungsstrafe von 1—5 M. vorzuladen sind. Die
abgegebenen Stimmen bleiben verschlossen. Relative Mehrheit, ev.
das Los entscheidet. Die Wahl ist zu publizieren, Einwendungen
sind binnen 14 Tagen zu erheben 1). Die neugewählten Mitglieder
werden von dem Gemeindevorstand in Pflicht genommen.
In Gemeinden mit nicht mehr als 30 Bürgern kann die Ge-
meindeversammlung mittels Ortsgesetz von der Wahl eines Gemeinde-
rats absehen. Sie tritt alsdann an seine Stelle. In Gemeinden
mit höchstens 1000 Einwohnern können Gemeindeversammlungen
mit Zustimmung des Gemeinderats vom Gemeindevorstand zusammen-
berufen werden zur Beschlußfassung über neue Abgaben, Vermögens-
minderung, Gemeindenutzungen und Ortsgesetze ). Säumige Gemeinde-
rats= oder Versammlungemitglieder können bei Beschlußunfähigkeit
in Strafe bis zu 5 M. genommen werden.
1) Genaueres über den Wahlgang in GO. Artt. 52, 53.
2) Ladung und Verhandlung in Art. 59 GO.