Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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§ 23. Fortsetzung. 
4. Vermögen und Vermögensverwaltung. 
Haushalt und Rechnungswesen überwacht die Aufsichtsbehörde 
mit Ordnungsstrafgewalt gegen Gemeindevorstände und Rechnungs- 
führer. Sie hat Verminderungen des Vermögensstockes, insbesondere 
auch Anlehen zu genehmigen, mit Ausnahme der Verwendung von Er- 
sparnissen der letzten 5 Jahre und der Ansammlungen zu bestimmungs- 
mäßigem Zwecke. Anlehen bedürfen einer längstens 50jährigen 
Tilgung. Gegenstände von geschichtlichem, wissenschaftlichem oder 
Kunstwert dürfen ohne Genehmigung der Abteilung des Innern 
nicht veräußert, beseitigt oder wesentlich verändert werden. 
Die laufenden Ausgaben sind grundsätzlich nur durch regelmäßige 
Einnahmen, insbes. 1) aus dem Abwurfe des Gemeindevermögens 2c.1), 
2) aus Gebühren für Benutzung einzelner Teile des Gemeindevermögens, 
Beiträgen zu den Gemeindeanstalten ) und Strafen und gesetzlich über 
wiesenen Staatsgefällen 3), 3) an Gemeindeabgaben, insbesondere Um- 
lagen zu bestreiten. Ausnahmen, nämlich Angriff des Vermögens- 
stockes oder Schuldaufnahmen kann die Aufsichtsbehörde gestatten. 
Die Umlagen sind von dem Einkommen und dem Grundbesitz 
der Abgabepflichtigen gleichheitlich als Zuschläge zur Grund-, Gebäude- 
und Einkommensteuer zu entrichten ). Auch die Einkommen unter 
600 M. sind abgabepflichtig nach bestimmten Sätzen (1, 2, 3, 4 M.) 
und nach Maßgabe der wirtschaftlichen Lage der Pflichtigen. Steuer- 
frei sind nur unter 16 und über 60 Jahre alte Angehörige der 
untersten Stufe und Unterstützung genießende Arme (G. v. 18. März 
1890 Art. 71 und G.O. Art. 71), sowie vom Gemeinderat und 
Aufsichtsbehörde besonders Befreite. Auf Antrag eines Abgabe- 
pflichtigen, welcher mindestens den 4. Teil der Gemeindeumlagen 
(einschl. Gemeindedienste) trägt, hat die Aufsichtsbehörde den Vor- 
1) Art. 68 GO. 
2) Art. 70 GO. 
3) So z. B. der Ertrag der Gemeindejagd und die Hälfte der Jagdkarten- 
gebühr (G. v. 29. April 1887 Artt. 9, 12); ein Drittel der Erbschaftssteuer (G. v. 
20. Mai 1885 Art. 1); die Wandergewerbesteuer (G. v. 25. Juni 1885, Art. 5; 
7. März 1900); die Strafen aus polizeilichen Strafverfügungen (G. v. 17. Juni 
1879 § 5; 1. Juli 1885 Art. 10). 
4) Die der Einschätzung bei der Einkommensteuer ähnliche Einschätzung s. in 
Art. 74, Berufung gegen die Entscheidung des Vorsitzenden der Einschätzungs- 
kommission an das Staatsministerium, Abt. II, Art. 75 GO.
	        
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