Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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anschlag und Umlagebeschluß zu prüfen und kann gewisse Aus— 
gaben absetzen. Die Abgabepflicht begründet a) Wohnsitz oder 
3-monatiger Aufenthalt nach dem gesamten Einkommen, b) Haus- 
und Grundbesitz nach dem Einkommen hieraus und der Grund- 
und Gebäudesteuer, c) Bergwerke, Handels= oder Gewerbeanlagen 
nach dem Einkommen hieraus, und das auch für juristische Personen 
und sonstige mit dem Rechte des Vermögenserwerbs ausgestattete 
Vermögensmassen, außer den Kirchengemeinden und geistlichen Stellen. 
Bei offenen Handelsgesellschaften sind die Gesellschafter gleichheitlich 
abgabepflichtig. Den Jahressteuersatz des Herzogl. Domänenfiskus 
gemäß b undc und das Einkommen der Eisenbahnunternehmer stellt die 
2. Ministerialabteilung fest nach Maßgabe der Art. 76 und 77 G0O. 
Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung sind eingehende Bestimmungen 
erlassen, nach denen eine verhältnißmäßige Teilung der Besteuerung 
nach Maßgabe des anteiligen Einkommens unter die einzelnen Ge- 
meinden durch den Vorsitzenden der Einschätzungskommission des 
Wohn-, Aufenthalts= oder Betriebsleitungsortes, im Beschwerdefall 
den Landrat des Kreises, ev. das Staatsministerium zu erfolgen hat 
(Art. 78, 79 GO.). Befreit von Gemeindeumlagen sind Personen 
des Unteroffizier= und Gemeinenstandes hinsichtlich ihres Militär- 
einkommens; ebenso die im Offizierrange stehenden Militärpersonen 
des Friedensstandes 1) hinsichtlich ihres Diensteinkommens und darüber 
hinaus, soweit die Gemeindeumlagen in mehr Terminen als die 
Staatssteuer erhoben wird, ferner Grundstücke des Staates und 
öffentlichen Dienstes, Staatsgebäude, sowie Domänen und Gemeinde- 
gebäude öffentlichen Dienstes, die dem öffentlichen Gottesdienste ge- 
widmeten Gebäude, Armen-, Waisen-, Krankenhäuser, Besserungs- 
anstalten, Gebäude milder Stiftungen u. s. w. (GO. Art. 80). 
Die Einführung anderer Abgaben als der erwähnten Umlagen, 
insbesondere indirekter Abgaben, sowie die Abschaffung und Veränderung 
bedarf der landesherrlichen Genehmigung, die nur erteilt werden kann, 
wenn die Gemeindeumlagen ein Drittel des jährlichen Grund-, Ge- 
bäude= und Einkommensteueraufkommens der Gemeinde übersteigen 
(G. v. 14. Sept. 1848 Art. 14; G0O. Art. 83). Durch Orts- 
gesetz können auch Arbeiten und Dienste (Frohnden, Reihedienste) 
auferlegt werden, Spanndienste aber nur den Besitzern von Zug- 
1) Uebrigens ebenso auch von den Kreisumlagen. Die Steuerpflicht ruht 
während auswärtigen Dienstes auf einem Schiff oder in einem mobilen Truppen- 
teile (G. v. 10. Dez. 1886).
	        
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