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anschlag und Umlagebeschluß zu prüfen und kann gewisse Aus—
gaben absetzen. Die Abgabepflicht begründet a) Wohnsitz oder
3-monatiger Aufenthalt nach dem gesamten Einkommen, b) Haus-
und Grundbesitz nach dem Einkommen hieraus und der Grund-
und Gebäudesteuer, c) Bergwerke, Handels= oder Gewerbeanlagen
nach dem Einkommen hieraus, und das auch für juristische Personen
und sonstige mit dem Rechte des Vermögenserwerbs ausgestattete
Vermögensmassen, außer den Kirchengemeinden und geistlichen Stellen.
Bei offenen Handelsgesellschaften sind die Gesellschafter gleichheitlich
abgabepflichtig. Den Jahressteuersatz des Herzogl. Domänenfiskus
gemäß b undc und das Einkommen der Eisenbahnunternehmer stellt die
2. Ministerialabteilung fest nach Maßgabe der Art. 76 und 77 G0O.
Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung sind eingehende Bestimmungen
erlassen, nach denen eine verhältnißmäßige Teilung der Besteuerung
nach Maßgabe des anteiligen Einkommens unter die einzelnen Ge-
meinden durch den Vorsitzenden der Einschätzungskommission des
Wohn-, Aufenthalts= oder Betriebsleitungsortes, im Beschwerdefall
den Landrat des Kreises, ev. das Staatsministerium zu erfolgen hat
(Art. 78, 79 GO.). Befreit von Gemeindeumlagen sind Personen
des Unteroffizier= und Gemeinenstandes hinsichtlich ihres Militär-
einkommens; ebenso die im Offizierrange stehenden Militärpersonen
des Friedensstandes 1) hinsichtlich ihres Diensteinkommens und darüber
hinaus, soweit die Gemeindeumlagen in mehr Terminen als die
Staatssteuer erhoben wird, ferner Grundstücke des Staates und
öffentlichen Dienstes, Staatsgebäude, sowie Domänen und Gemeinde-
gebäude öffentlichen Dienstes, die dem öffentlichen Gottesdienste ge-
widmeten Gebäude, Armen-, Waisen-, Krankenhäuser, Besserungs-
anstalten, Gebäude milder Stiftungen u. s. w. (GO. Art. 80).
Die Einführung anderer Abgaben als der erwähnten Umlagen,
insbesondere indirekter Abgaben, sowie die Abschaffung und Veränderung
bedarf der landesherrlichen Genehmigung, die nur erteilt werden kann,
wenn die Gemeindeumlagen ein Drittel des jährlichen Grund-, Ge-
bäude= und Einkommensteueraufkommens der Gemeinde übersteigen
(G. v. 14. Sept. 1848 Art. 14; G0O. Art. 83). Durch Orts-
gesetz können auch Arbeiten und Dienste (Frohnden, Reihedienste)
auferlegt werden, Spanndienste aber nur den Besitzern von Zug-
1) Uebrigens ebenso auch von den Kreisumlagen. Die Steuerpflicht ruht
während auswärtigen Dienstes auf einem Schiff oder in einem mobilen Truppen-
teile (G. v. 10. Dez. 1886).