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tieren 1):2). Ablösbarkeit durch Stellvertretung oder Zahlungen ist
zulässig. Jeder männliche Einwohner hat die Gemeindebehörde auch
in Notfällen in ihrer Amtstätigkeit zu unterstützen. Etwaige Nutzungs-
rechtes) am Gemeindevermögen werden, soweit nicht Ortsgesetze Platz
greifen, nach dem Gemeinderecht bestimmt. Der Gemeinderat kann
sie ) zurückziehen, wenn Gemeindeumlagen sich erforderlich machen
würden. Die Aussichtsbehörde kann sie zurückziehen oder ermäßigen,
wenn die Gemeinde zwangsweise zur Erfüllung ihrer Mitwirkung an
den Staatsaufgaben angehalten werden muß oder die nachhaltige
oder ergiebige Bewirtschaftung des Gemeindevermögens beeinträchtigt
würde. Streitigkeiten hierüber werden im Verwaltungsstreitverfahren
entschieden nach Maßgabe des Art. 89 GO.
Eine Vereinigung mehrerer Gemeinden und Gemarkungen zur
Bestreitung gewisser Bedürfnisse ist mit Genehmigung des Staats-
ministeriums zulässig (GO. Art. 90; bezüglich des Unterstützungs-
wohnsitzes vergl. Art. 3 G. v. 24. Febr. 1872, bezüglich der Schulen
Art. 14 G. v. 22. März 1875). Einer von mehreren zu einer Ge-
meinde vereinigten Ortschaften, die räumlich getrennt sind, können die
Kosten ihr ausschließlich vorteilhafter Unternehmungen in besonderer
Gemeindeversammlung mit Zustimmung des Gesamtgemeinderats und
der Aufsichtsbehörde auferlegt werden.
5. Aufsichtsbehörde.
Die Staatsregierung beaufsichtigt die Gemeinde und ihre Ver-
waltung, insbesondere auch die Forsten 3), regelt die Ortspolizei der
Landräte und Gemeindevorstände und wacht über die Erhaltung des
Stammvermögens der Gemeinden. Erste Instanz für die Städte
und zweite für die Landgemeinden, vorbehaltlich jedoch auch un-
mittelbarer Maßregeln, ist das Staatsministerium des Innern, erste
Instanz für die Landgemeinden der Landrat. Das erstere kann auch
einem Gemeindevorstand die Polizeigewalt ganz oder teilweise wegen
1) Vergleiche übrigens auch Ed. Nr. 6 v. 21. Jan. 1829 Art. 3 Ziff. 11
wegen der Zuständigkeit des Landrats für Repartition der Dienste zu Gemeinde und
Kirchspielanlagen und Fronden und für interimistische Anordnungen zu diesem
Zwecke. Ferner VO. v. 16. Juni 1829 Art. 19.
2) Vergl. auch G. v. 23. März 1848.
3) Fischerei und Jagd übt, soweit sie nicht Privateigentum sind, die Ge-
meinde, aber nur mittels Verpachtung, aus (G. v. 1. Mai 1888 Artt. 3, 4; G. v.
29. April 1887 Artt. 2, 4, 6).
4) Wohlerworbene Rechte ausgeschlossen. Art. 88 GO.
5) Forstordnung v. 29. Mai 1856.