Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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tieren 1):2). Ablösbarkeit durch Stellvertretung oder Zahlungen ist 
zulässig. Jeder männliche Einwohner hat die Gemeindebehörde auch 
in Notfällen in ihrer Amtstätigkeit zu unterstützen. Etwaige Nutzungs- 
rechtes) am Gemeindevermögen werden, soweit nicht Ortsgesetze Platz 
greifen, nach dem Gemeinderecht bestimmt. Der Gemeinderat kann 
sie ) zurückziehen, wenn Gemeindeumlagen sich erforderlich machen 
würden. Die Aussichtsbehörde kann sie zurückziehen oder ermäßigen, 
wenn die Gemeinde zwangsweise zur Erfüllung ihrer Mitwirkung an 
den Staatsaufgaben angehalten werden muß oder die nachhaltige 
oder ergiebige Bewirtschaftung des Gemeindevermögens beeinträchtigt 
würde. Streitigkeiten hierüber werden im Verwaltungsstreitverfahren 
entschieden nach Maßgabe des Art. 89 GO. 
Eine Vereinigung mehrerer Gemeinden und Gemarkungen zur 
Bestreitung gewisser Bedürfnisse ist mit Genehmigung des Staats- 
ministeriums zulässig (GO. Art. 90; bezüglich des Unterstützungs- 
wohnsitzes vergl. Art. 3 G. v. 24. Febr. 1872, bezüglich der Schulen 
Art. 14 G. v. 22. März 1875). Einer von mehreren zu einer Ge- 
meinde vereinigten Ortschaften, die räumlich getrennt sind, können die 
Kosten ihr ausschließlich vorteilhafter Unternehmungen in besonderer 
Gemeindeversammlung mit Zustimmung des Gesamtgemeinderats und 
der Aufsichtsbehörde auferlegt werden. 
5. Aufsichtsbehörde. 
Die Staatsregierung beaufsichtigt die Gemeinde und ihre Ver- 
waltung, insbesondere auch die Forsten 3), regelt die Ortspolizei der 
Landräte und Gemeindevorstände und wacht über die Erhaltung des 
Stammvermögens der Gemeinden. Erste Instanz für die Städte 
und zweite für die Landgemeinden, vorbehaltlich jedoch auch un- 
mittelbarer Maßregeln, ist das Staatsministerium des Innern, erste 
Instanz für die Landgemeinden der Landrat. Das erstere kann auch 
einem Gemeindevorstand die Polizeigewalt ganz oder teilweise wegen 
1) Vergleiche übrigens auch Ed. Nr. 6 v. 21. Jan. 1829 Art. 3 Ziff. 11 
wegen der Zuständigkeit des Landrats für Repartition der Dienste zu Gemeinde und 
Kirchspielanlagen und Fronden und für interimistische Anordnungen zu diesem 
Zwecke. Ferner VO. v. 16. Juni 1829 Art. 19. 
2) Vergl. auch G. v. 23. März 1848. 
3) Fischerei und Jagd übt, soweit sie nicht Privateigentum sind, die Ge- 
meinde, aber nur mittels Verpachtung, aus (G. v. 1. Mai 1888 Artt. 3, 4; G. v. 
29. April 1887 Artt. 2, 4, 6). 
4) Wohlerworbene Rechte ausgeschlossen. Art. 88 GO. 
5) Forstordnung v. 29. Mai 1856.
	        
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