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mangelhafter Handhabung entziehen und Ortsgesetze bei Ungesetzlich-
keit oder Gefährdung des Gemeinwohls außer Geltung setzen. Auch kann
die Aufsichtsbehörde nötigenfalls zwangsweise die Einstellung erforder-
licher Ausgaben in den Haushalt oder die außerordentliche Aufbringung
notwendiger Mittel, sowie nötige Umlagen verfügen (Art. 99 GO.).
Der Herzog kann Gemeinderäte auflösen. Zur Vertretung der
Gemeinden in Angelegenheiten, in denen die regelmäßigen Vertretungen
selbst beteiligt sind, kann durch das Ministerium des Innern eine besondere
Vertretung mit den Befugnissen des Gemeindevorstandes oder Gemeinde-
rates bestellt werden. Gegen Beamte und Gemeinderatsmitglieder
kann 1) bei gröblicher oder wiederholter Verletzung ihrer Dienstpflicht,
Amtsentziehung oder Unwürdigkeit Entsetzung vom Amt, 2) bei körper-
licher oder geistiger Unfähigkeit Dienstentlassung, bei grobem Verschulden
auch unter Entziehung der Ruhegehaltsberechtigung, durch das Landes-
verwaltungsgericht ausgesprochen werden 1). Beschwerde und Be-
rufungsinstanz ist das Oberverwaltungsgericht. Eine nötige vorläufige
Entbindung vom Amt verfügt die Ministerialabteilung des Innern.
Gegen Verfügungen des Gemeindevorstandes findet binnen zwei
Wochen Ausschlußfrist Berufung in den Städten an das Ministerium
des Innern, in den Landgemeinden an den Landrat, und dann an
das erstere, gegen diejenigen des Ministeriums, wenn es nicht endgültig
oder in dritter Instanz entschieden hat, Klage zum Oberverwaltungs-
gericht statt?)). In dringenden Fällen hat die Berufung keine auf-
schiebende Wirkung. Gegen Beschlüsse des Gemeinderats findet Klage
im Verwaltungsstreitverfahren statt, eventuell binnen 2 Wochen Aus-
schlußfrist. Auf Mitglieder des Herzoglichen Hauses finden die sämt-
lichen vorstehenden Bestimmungen der Gemeindeordnung außer wo
dies im Gesetz hervorgehoben ist, keine Anwendung (s. Art. 106 GO.).
6. Sonstige Bestimmungen.
So oft die Absendung von Truppen zur Herstellung oder zum
Schutze der öffentlichen Autorität nötig wird, fallen die Kosten dann
der Gemeinde zur Last, wenn die Gemeindeangehörigen oder deren
Mehrzahl die Mitleistung zur Erhaltung und Herstellung der Ordnung
unterlassen haben, obwohl sie ausdrücklich von der zuständigen Behörde
hierzu aufgefordert waren, oder wenn, falls eine solche Aufforderung
nicht erfolgt war, in genügend kund gewordenen Tatsachen der Anlaß
1) Das Verfahren ist analog dem Dienstrafverfahren bezüglich der Richter-
beamten, s. Art. 103 GO.
2) Das nähere Verfahren s. in Art. 104 GO.