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für die Gemeindeangehörigen lag, auch unaufgefordert die unterlassene
Mitwirkung zu leisten. Die Aufbringung dieser Kosten geschieht durch
Ausschrift von Umlagen nach der Grundsteuer 1) oder in ortsüblicher
Weise oder nach besonderem Beschluß der Gemeindevertreter, nie aber
aus dem Gemeindevermögen. Der Ersatzanspruch gegen die Störer
der Ordnung oder schuldige Gemeindevorstände im Rechtswege bleibt
gewahrt (G. v. 10. Okt. 1849).
Sind bei einem Auflauf, Aufruhr oder Landfriedensbruch beweg-
liche oder unbewegliche Sachen beschädigt, zerstört oder entwendet
worden, so haftet neben den sonstigen Schuldigen nach Wahl der
Beschädigten auch die Gemeinde, in deren Mitte das Verbrechen be-
gangen wurde, jedoch nur bis zum fünffachen Jahresbetrag der von
den Gemeindemitgliedern zu entrichtenden direkten Staatsabgaben.
Diese Umstände liegen vor bei öffentlichem Zusammenlaufe unter Un-
gehorsam oder Geringschätzung gegen die Obrigkeit oder ihre Diener,
öffentlicher Zusammenrottung zu gewaltsamer Auflehnung gegen die
Obrigkeit oder bei Zusammenrottungen zu widerrechtlichen Angriffen
gegen Personen, Grundstücke oder andere Gegenstände mittels öffent-
licher Gewalt?). Werden diese Delikte von ganz oder zum größten
Teile anderen Gemeinden angehörigen Leuten verübt, und war die
betroffene Gemeinde nach ihren Mitteln und Kräften außer stande
gewesen, die Ordnung zu wahren, so trifft die Entschädigungspflicht
nicht sie, sondern jene Gemeinden, wenn sie das Vorhaben ihrer An-
gehörigen zu hbindern vermocht hätten. Der Anspruch muß binnen
3 Monaten geltend gemacht werden. Die Gemeinde hat den Regreß
gegen die Schuldigen nach Solidarhaft, auch über die Maximalgrenze
ihrer Entschädigungspflicht hinaus. Dieses eventuelle Mehr ist jedoch
an die Beschädigten abzuführen. Den Anspruch stellen die Gerichte,
die Umlagen die Verwaltungsbehörde fest, die Beschädigten haben den
Zugriff auf das Gemeindevermögen (G. v. 23. Mätz 1848).
Was die Offenhaltung der Straßen anlangt, so sind die Ein-
wohner der zunächst gelegenen bezw. jeder benachbarten Ortschaft
verpflichtet, wenn durch Schnee, Eisgang, Sandüberschwemmung oder
sonstige Naturereignisse der Verkehr auf einer für den Postenlauf be-
nutzten oder sonstigen öffentlichen 3) Straße unterbrochen oder wesent-
1) Früher nach der Gewerbesteuer.
2) Das von dem hier in Frage stehenden Gesetz in Bezug genommene Straf-
gesetzbuch vom 1. Okt. 1844 ist außer Kraft getreten, das Gesetz selbst aber nicht
aufgehoben. Vergl. auch EG. z. BGB. Art. 108.
3) Vergl. G. v. 17. Juni 1867 und G. v. 19. März 1875 Art. 1.