Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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Uebernahme des Amtes s. o. 8 2234. In Eilfällen bestellt der Ge— 
richtsvorstand einen Vertreter (6§ 36—39 G. v. 16. Dez. 1878). 
Die Ernennung der Gerichtsschreiber erfolgt durch die Justiz- 
abteilung im Auftrage des Landesherrn. Sie sind an den Amts- 
gerichten, ebenso wie die Gerichtsvollzieher, zuständig zur Aufnahme 
von Wechselprotesten, Siegelungen, Entsiegelungen, Aufnahme von 
Inventaren (G. v. 16. Dez. 1878 §8§ 41 fg.; 15. Aug. 1899 Art. 6); 
ferner allgemein zur Unterschriftsbeglaubigung. 
Die Eidesleistung nach Landesrecht entspricht im allgemeinen der- 
jenigen nach Reichsrecht. Die Landesherrn und Mitglieder der landes- 
herrlichen Familien sowie der fürstlichen Familie Hohenzollern leisten 
den Eid mittels Unterschreibens der Eidesformel mit Eidesnorm. 
Die Anwesenden erheben sich. Die Versicherung an Eidesstatt lautet 
— unter gleichzeitigem Handschlag —: „Ich versichere (es) an Eides- 
statt, so wahr mir Gott helfe“. Mitglieder anerkannter Religionsgesell- 
schaften mit Schwurbedenken bedienen sich der Eidesformel: „Ich 
versichere auf Ehre und Gewissen“ oder sonstiger zugelassener Be- 
teuerungsformeln (G. v. 25. Juni 1879). 
Für alle Ansprüche der Beamten gegen den Staat aus ihrem 
Dienstverhältnis, Ansprüche gegen den Staat wegen Verfügungen der 
Verwaltunsbehörden, Verschuldung von Staatsbeamten, Aufhebung 
von Privilegien, Ansprüche gegen Beamte wegen Amtsüberschreitung 
und Pflichtwidrigkeiten sowie Ansprüche in Betreff öffentlicher Abgaben 
sind für den Rechtsweg die Landgerichte ausschließlich zuständig (§ 23 
G. v. 16. Dez. 1878). Die gerichtliche Beglaubigung amtlicher 
Unterschriften zum Zweck der Legalisation im diplomatischen Wege er- 
folgt durch den Landgerichtspräsidenten (§ 26 eod.). 
II. Das Landgericht in Meiningen wird mit einem Präsiden- 
ten, den Meiningen beruft, einem preußischen und einem koburgi- 
schen Direktor, 7 Meininger, 3 preußischen, 2 Koburger Landrichtern, 
je einem zwischen Meiningen und Preußen wechselnden Ersten Staats- 
anwalt und Staatsanwalt und einem koburgischen, 5 Gerichtsschreibern 
e 2 Preußen und Meininger, 1 Koburger) und sonstigen Beamten 
gebildet, deren Stellen zur Zeit jedoch nicht alle besetzt sind. Die 
Bestätigung erfolgt nach vorheriger Vereinbarung. Richter und Staats- 
anwälte werden von der besetzenden Regierung im eigenen und im 
Namen der anderen Regierungen angestellt 1). 
1) Weitere Einzelheiten s. in den Staatsverträgen vom 17. Okt. 1878 nebst 
Schlußprotokollen und vom 27. Nov. 1903, nach denen die Verträge auf weitere 
25 Jahre verlängert worden sind und alsdann mit 2jähriger Kündigungsfrist ge- 
kündigt werden können.
	        
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