Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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kraft. Für die Landrichter besteht ein gemeinsamer Besoldungsetat 
mit festen Gehaltsklassen 1). 
Die Zeit des Beginnes der Sitzungsperioden der Schwurgerichte 
bestimmt der Präsident des Oberlandesgerichts nach Anhörung des 
Oberstaatsanwalts. Die Geschworenenzahl wird durch die Justiz- 
verwaltungen gemeinsam auf die Staatsgebiete verteilt, die Kosten 
der Schwurgerichte trägt die Kasse des Oberlandesgerichts?). 
III. Auf „das gemeinschaftliche Thüringische Oberlandesgericht" 
in Jena, (St.-Vertr. v. 23. April 1878) ist die Zuständigkeit der 
Apellationsgerichte in Eisenach, Hildburghausen und Altenburg über- 
gegangen (§ 25 Vertr. v. 19. Febr. 1877 3); vergl. aber auch G. v. 
16. Dez. 1878 § 30; 1. Juli 1885 Art. 1 und GV.). 
Die Zuständigkeit für die preußischen Gebietsteile bestimmt sich 
nur nach der Reichs= und preußischen Landesgesetzgebung. Seine 
Zuständigkeit für Ministeranklagen s. o. § 8a Ziff. 7. Bei ihm wird 
auch ein Disziplinarsenat von 5 Mitgliedern unter dem dienstältesten 
Senatspräsidenten zur disziplinaren Aburteilung von Richterbeamten 
durch das Präsidium vor Beginn des Geschäftsjahres gebildet (6 13 
G. v. 11. Juli 1879; Art. 18 G. v. 11. März 1898). 
Das Oberlandesgericht wird besetzt mit einem Präsidenten, 2 
Senatspräsidenten, 16 Räten 0 und — nicht mehr als drei — 
öffentlichen ordentlichen Rechtslehrern der Universität Jena im Neben- 
amt, 3 Gerichtsschreibern, einem Kassierer und sonstigem Personal, 
dem Oberstaatsanwalt und einem Staatsanwalt. Richter und Staats- 
anwälte ernennen sämtliche Regierungen, außer Preußen, auf dessen 
Vorschlag zwei Stellen besetzt werden (Art. 2 Vertr. v. 23. April 
1878), eventuell mittels Beschlusses und engerer Wahl und mittels 
besonderer Dekrete unter Bezugnahme auf die Beschlußfassung. Dienst- 
verband und Staatsangehörigkeit für sämtliche Vertragsstaaten wird 
durch die Behändigung auch nur eines Dekretes begründet. Das 
Oberlandesgericht macht geeignete Vorschläge. Der Eid aller Beamten 
ist auf sämtliche Landesfürsten und Verfassungen 5) der Vertagsstaaten 
zu richten. Für und gegen sie sind die Gesetze, insbesondere die Steuer- 
1) Vergl. auch Vertrag v. 25. Febr. 1898. (MB. v. 7. Juni 1898); 
19. Febr. 1897 (M. v. 28. Juni 1879). 
2) Näheres im Vertrag vom 11. Nov. 1878 und 30. März 1889; 
25. Febr. 1898. 
3) Verlängert durch St. Vertr. v. 27. Nov. 1903. 
4) Vergl. Vertr. v. 23. April 1878 Art. 2. 
5) Vergl. Vertr. v. 23. April 1878 Art. 8.
	        
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