Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

4 Einleitung. 
guts mit der sog. Ablösungshilfe. Ihren Zwecken dienten 
in erster Linie die von den Ständen verwilligten Steuern, welche 
in die die Aufgaben einer Staatsschuldenkasse erfüllende, von den 
Ständen verwaltete Landschaftskasse floßen. 
Einzelne Grundrechte waren verfassungsmäßig anerkannt, 
die Auswanderungsfreiheit, das Recht auf den ordentlichen Richter, 
auf bloß verfassungsmäßigen Gehorsam, das Recht, nur die ver- 
fassungsmäßig verabschiedeten Steuern zu bezahlen und nur mit 
Bewilligung der Stände in Kriegs= und anderen Notfällen mili- 
tärische Dienste zu leisten; dagegen war von Preßfreiheit, Ver- 
einsrecht, Gewissensfreiheit keine Rede. Das stehende Heer war 
im Frieden auf die Ergänzung durch Werbung angewiesen. Vor 
der Erbhuldigung der Untertanen hatte der Herzog die Wah- 
rung der Grundgesetze und Rechte des Landes eidlich zu versichern. 
3) Der altwürttembergischen Verfassung war vor allem 
eigentümlich die ausschließliche Geltung des evangelischen Bekennt- 
nisses und die in der geschichtlichen Entwicklung wurzelnde Ord- 
nung des Finanzwesens; eine solche Verfassung konnte dem großen 
aus den verschiedenartigsten Bestandteilen zusammengesetzten Ge- 
bietszuwachs, wie er sich insbesondere infolge des Reichs- 
deputationshauptschlusses vom 25. Februar 1803 
und des Preßburger Friedens vom 26. Dezember 1805 
für Württemberg ergab, nicht angepaßt werden. Friedrich II., 
seit 1803 Kurfürst, seit 1. Januar 1806 König, leitete aus 
der ihm völkerrechtlich zugestandenen vollen Souveränetät auch 
die unbeschränkte Unabhängigkeit nach innen ab, setzte die Land- 
stände mit ihrer Verfassung außer Funktion, bemächtigte sich der 
ständischen Kassen und des ständischen Archivs, vereinigte das Kir- 
chengut mit dem Kammergut unter Uebernahme der darauf haf- 
tenden Verbindlichkeiten für „kirchliche, Lehr-, Schul= oder andere 
gemeinnützige Armen-Anstalten“ 1) und führte für das ganze 
Staatsgebiet eine einheitliche Verwaltung mit Departementsmi- 
nistern an der Spitze durch. 
4) Das unbeschränkte Königtum, die Zeit von 
1) Vgl. General-Reskript vom 2. Jan. 1806 (Reg. Bl. S. 3).
	        
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