Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

94 Verfassungsurkunde. § 55—56. 
partementschefs und die vier etatsmäßigen Staatsräte; hiezu kommen 
noch die außerordentlichen Mitglieder, zurzeit drei: die Präsidenten 
des Oberlandesgerichts, des Verwaltungsgerichtshofs und der Gene- 
raldirektion der Staatseisenbahnen. 
8 56. Verwaltungs-Departements. 
Die Derwaltungs-Departements, an deren Spitze die ver- 
schiedenen Minister stehen, sind folgende: 
das Ministerium der Justiz; 
das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten; 
das Meinisterium des Innern; das des Lirchen= und 
Schulwesens; 
das Ministerium des Kriegswesens, und 
das Ministerium der Finanzen. 
1. Die Ministerien des Innern und des Kirchen= und Schul- 
wesens sind zwar im Unterschiede zu den übrigen Ministerien mit- 
einander auf eine Linie gestellt, dabei ist aber die Fassung und die 
Interpunktion absichtlich so gewählt, daß sich daraus die Möglichkeit 
der Einrichtung zweier selbständiger Ministerien ergibt; im Jahre 
1848 hat die Trennung der beiden bis dahin in einer Hand ver- 
einigten Ministerien stattgefunden. 
2. Die Verwaltung der Verkehrsanstalten war bis zum Jahre 
1864 mit dem Finanzministerium verbunden, bildet aber jetzt eine 
besondere Abteilung des Ministeriums der auswärtigen Angelegen- 
heiten, sog. Verkehrsabteilung. 
3. Eigentümliche Verhältnisse bestehen für das Kriegs= 
ministerium; der Gehalt des Kriegsministers wird durch den 
Reichsetat bestimmt und vom Reiche bezahlt; trotzdem bildet 
das Kriegsministerium eine Landesbehörde und nicht eine Reichs- 
behörde. Der Kriegsminister ist ordentliches Mitglied des Staats- 
ministeriums und des Geheimen Rats; im Staatsministerium hat 
er namentlich die auf das Militärwesen, insbesondere den Mili- 
täretat bezüglichen Vorlagen des Bundesrats zu vertreten. Formell 
ist auch der Kriegsminister nach §§ 51, 52, 57 Abs. 1 Vl. den 
Ständen verantwortlich. Da aber für das ganze Gebiet der Mili-
	        
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