94 Verfassungsurkunde. § 55—56.
partementschefs und die vier etatsmäßigen Staatsräte; hiezu kommen
noch die außerordentlichen Mitglieder, zurzeit drei: die Präsidenten
des Oberlandesgerichts, des Verwaltungsgerichtshofs und der Gene-
raldirektion der Staatseisenbahnen.
8 56. Verwaltungs-Departements.
Die Derwaltungs-Departements, an deren Spitze die ver-
schiedenen Minister stehen, sind folgende:
das Ministerium der Justiz;
das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten;
das Meinisterium des Innern; das des Lirchen= und
Schulwesens;
das Ministerium des Kriegswesens, und
das Ministerium der Finanzen.
1. Die Ministerien des Innern und des Kirchen= und Schul-
wesens sind zwar im Unterschiede zu den übrigen Ministerien mit-
einander auf eine Linie gestellt, dabei ist aber die Fassung und die
Interpunktion absichtlich so gewählt, daß sich daraus die Möglichkeit
der Einrichtung zweier selbständiger Ministerien ergibt; im Jahre
1848 hat die Trennung der beiden bis dahin in einer Hand ver-
einigten Ministerien stattgefunden.
2. Die Verwaltung der Verkehrsanstalten war bis zum Jahre
1864 mit dem Finanzministerium verbunden, bildet aber jetzt eine
besondere Abteilung des Ministeriums der auswärtigen Angelegen-
heiten, sog. Verkehrsabteilung.
3. Eigentümliche Verhältnisse bestehen für das Kriegs=
ministerium; der Gehalt des Kriegsministers wird durch den
Reichsetat bestimmt und vom Reiche bezahlt; trotzdem bildet
das Kriegsministerium eine Landesbehörde und nicht eine Reichs-
behörde. Der Kriegsminister ist ordentliches Mitglied des Staats-
ministeriums und des Geheimen Rats; im Staatsministerium hat
er namentlich die auf das Militärwesen, insbesondere den Mili-
täretat bezüglichen Vorlagen des Bundesrats zu vertreten. Formell
ist auch der Kriegsminister nach §§ 51, 52, 57 Abs. 1 Vl. den
Ständen verantwortlich. Da aber für das ganze Gebiet der Mili-