Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. 8 56. 95 
tärverwaltung reichsrechtliche Vorschriften maßgebend sind und die 
Oberaufsicht über die Verwaltung dem Reiche zusteht, bleibt für 
diese Verantwortlichkeit praktisch wenig Raum übrig; sie kann in 
Anspruch genommen werden hauptsächlich bei der Zustimmung 
Württembergs zur Aufhebung von Sonderrechten gegenüber dem 
Reich, wie solche in der mit den Ständen verabschiedeten Militär- 
konvention vom 25. Nov. 1870 enthalten sind). 
4. Die Reihenfolge, in der § 56 die einzelnen Ministerien auf- 
führt, ist maßgebend für die Rangordnung der Ministerien unter sich ). 
5. Regel ist, daß jede Behörde einem Departement angehört; 
eine Ausnahme von dieser Regel machen der Geheimerat, die dem 
Staatsministerium unmittelbar unterstellten drei Behörden, der Ver- 
waltungsgerichtshof, der Kompetenzgerichtshof und der Disziplinar- 
hof, endlich die Staatsschuldenkasse. 
6. Die verfassungsmäßige Zahl der Departements kann nach 
Art. 1 Abs. 2 des Verfassungsgesetzes über die Bildung eines Staats- 
ministeriums nur durch ein Gesetz verändert werden; es genügt also 
weder ein einseitiger Beschluß der Ständeversammlung bei der Etats- 
feststellung, noch eine einseitige königliche Verfügung; auf der anderen 
Seite wird aber nicht die erschwerte Form einer Verfassungsände- 
rung verlangt, so daß also der § 56 in Ansehung der Zahl der 
Departements seine verfassungsrechtliche Bedeutung verloren hat. 
Uebrigens ist der König nicht gehindert, die Leitung mehrerer De- 
partements einem Minister zu übertragen. Auch die Verteilung der 
Geschäfte unter die einzelnen Departements bleibt seiner Entschließung 
vorbehalten. 
7. Zu den allgemeinen Aufgaben der einzelnen 
Ministerien gehören hauptsächlich folgende Geschäfte: 
a) die Entwerfung der in den Geschäftskreis einschlagenden 
Gesetze und Verordnungen, die Vertretung der Entwürfe im Staats- 
ministerium, im Geheimen Rate und vor den Ständen; 
b) die Erlassung der nicht der Entschließung des Königs vor- 
behaltenen allgemeinen Verfügungen, namentlich Dienstanweisungen; 
—— 
1) Vgl. Gaupp-Göz S. 443. 
:) Vgl. auch Rangordnung v. 18. Okt. 1821 § 7.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.