Verfassungsurkunde. 8 56. 95
tärverwaltung reichsrechtliche Vorschriften maßgebend sind und die
Oberaufsicht über die Verwaltung dem Reiche zusteht, bleibt für
diese Verantwortlichkeit praktisch wenig Raum übrig; sie kann in
Anspruch genommen werden hauptsächlich bei der Zustimmung
Württembergs zur Aufhebung von Sonderrechten gegenüber dem
Reich, wie solche in der mit den Ständen verabschiedeten Militär-
konvention vom 25. Nov. 1870 enthalten sind).
4. Die Reihenfolge, in der § 56 die einzelnen Ministerien auf-
führt, ist maßgebend für die Rangordnung der Ministerien unter sich ).
5. Regel ist, daß jede Behörde einem Departement angehört;
eine Ausnahme von dieser Regel machen der Geheimerat, die dem
Staatsministerium unmittelbar unterstellten drei Behörden, der Ver-
waltungsgerichtshof, der Kompetenzgerichtshof und der Disziplinar-
hof, endlich die Staatsschuldenkasse.
6. Die verfassungsmäßige Zahl der Departements kann nach
Art. 1 Abs. 2 des Verfassungsgesetzes über die Bildung eines Staats-
ministeriums nur durch ein Gesetz verändert werden; es genügt also
weder ein einseitiger Beschluß der Ständeversammlung bei der Etats-
feststellung, noch eine einseitige königliche Verfügung; auf der anderen
Seite wird aber nicht die erschwerte Form einer Verfassungsände-
rung verlangt, so daß also der § 56 in Ansehung der Zahl der
Departements seine verfassungsrechtliche Bedeutung verloren hat.
Uebrigens ist der König nicht gehindert, die Leitung mehrerer De-
partements einem Minister zu übertragen. Auch die Verteilung der
Geschäfte unter die einzelnen Departements bleibt seiner Entschließung
vorbehalten.
7. Zu den allgemeinen Aufgaben der einzelnen
Ministerien gehören hauptsächlich folgende Geschäfte:
a) die Entwerfung der in den Geschäftskreis einschlagenden
Gesetze und Verordnungen, die Vertretung der Entwürfe im Staats-
ministerium, im Geheimen Rate und vor den Ständen;
b) die Erlassung der nicht der Entschließung des Königs vor-
behaltenen allgemeinen Verfügungen, namentlich Dienstanweisungen;
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1) Vgl. Gaupp-Göz S. 443.
:) Vgl. auch Rangordnung v. 18. Okt. 1821 § 7.