Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. 8 58—59. 101 
Teilnahme an den Beratungen ständige Räte beigegeben, denen je- 
doch im Staatsministerium eine zählende Stimme nicht zukommt. 
Zurzeit versehen diese Funktion vier vom König besonders beauf- 
tragte Mitglieder des Geheimen Rats; außerdem können für einzelne 
Gegenstände sonstige Beamte oder Fachmänner beigezogen werden 
(a. a. O. Art. 5) 7. 
8 89. b) als beratender Behörde; 
Uebrigens gehören zu dem Geschäftskreise des Geheimen 
RKats als beratender Behörde: 
1. alle ständischen Angelegenheiten; 
2. Anträge auf Entlassung oder Zurücksetzung eines Staats- 
dieners nach § 47; 
3. Kompetenzstreitigkeiten zwischen den Justiz- und Ver- 
waltungsbehörden; 
4. die Verhältnisse der Kirche zum Staate, oder auch Strei- 
tigkeiten einzelner Kirchen unter einander, wenn die 
Zentralstellen dieser Kirchen sich nicht vereinigen 
können; 
S. alles, was dem Geheimen Rate von dem Könige zur 
Beratung besonders aufgetragen wird. 
1. Von dem § 59 hat die Vorschrift der Ziff. 5 in Art. 7 Abs. 1 
des Verfassungsgesetzes vom 1. Juli 1876 Aufnahme gefunden (ogl. 
§ 58); im übrigen hat der 8 59 seine Geltung verloren. 
a) Die ständischen Angelegenheiten sind in den ausschließlichen 
Geschäftskreis des Staatsministeriums übergegangen (Art. 8 des 
Ges. v. 1. Juli 1876). 
b) Für die Entlassung oder Zurücksetzung der Staatsdiener sind 
andere Behörden zuständig geworden (vgl. 8§ 47—49). 
Jc) Die Kompetenzkonflikte zwischen den bürgerlichen Gerichten 
und den Verwaltungsgerichten oder Verwaltungsbehörden, sowie 
die Konflikte zwischen den Verwaltungsgerichten und den Verwal- 
tungsbehörden werden von dem Kompetenzgerichtshof gemäß den 
5) Vg l auch Gaupp-Göz S. 131—133; Sarwey, Staats- 
recht S. 42 —123. 
 
	        
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