Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

102 Verfassungsurkunde. § 59—60. 
Bestimmungen des Gesetzes vom 25. August 1879, betreffend die 
Entscheidung von Kompetenzkonflikten, entschieden; für Kompetenz- 
streitigkeiten in Strafsachen zwischen den Gerichten und anderen mit 
Strafgewalt ausgestatteten Behörden ist der Strafsenat des Ober- 
landesgerichts in der Besetzung von sieben Mitgliedern einschließlich 
des Vorsitzenden zuständig (AusfGes. z. StpO. vom 4. März 1879 
Art. 3) 1); bei einem Kompetenzstreit zwischen einem bürgerlichen 
und einem militärischen Strafgericht gibt die zeitliche Priorität des 
Urteils eines dieser Gerichte den Ausschlag (Einf Ges. z. Militär- 
strafgerichtsordnung v. 1. Dezbr. 1898 § 14). 
d) Nach Art. 7 Abs. 1 des Verfassungsgesetzes v. 1. Juli 1876 
unterliegen der Begutachtung des Geheimen Rats „Normen, welche 
sich auf die allgemeinen Verhältnisse des Staats zu den Religions- 
gesellschaften beziehen“; hiemit ist die Vorschrift in § 59 Ziff. 4 
beseitigt (vugl. a. a. O. Art. 9). 
§ 60. c) als entscheidender Behörde; 
Als entscheidende und verfügende Behörde wirkt 
der Geheime Kat: 
1. bei Rekursen von Verfügungen der Departementsminister, 
wobei jedesmal die Vorstände des Obertribunals zuzu- 
zichen sind; 
2. bei Rekursen von Straferkenntnissen der Administrativ- 
stellen, wobei sechs Rechtsgelehrte zugegen sein müssen, 
deren Zahl erforderlichenfalls durch Mitglieder des Ober- 
tribunals vom Präsidenten abwärts zu ergänzen ist; 
3z. im Falle des § 3o. 
1. Die sämtlichen nach § 60 dem Geheimen Rat 
zustehenden Funktionen sind in Wegfall gekommen: 
a) Rechtsbeschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der 
Verwaltungsbehörden, namentlich der Ministerien, werden vom Ver- 
waltungsgerichtshof als erste und einzige Instanz in Gemäßheit des 
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezbr. 1876 
Art. 13— 15, 59—69 entschieden. 
)) Vgl. Gaupp-Göz S. 133—134.
	        
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