102 Verfassungsurkunde. § 59—60.
Bestimmungen des Gesetzes vom 25. August 1879, betreffend die
Entscheidung von Kompetenzkonflikten, entschieden; für Kompetenz-
streitigkeiten in Strafsachen zwischen den Gerichten und anderen mit
Strafgewalt ausgestatteten Behörden ist der Strafsenat des Ober-
landesgerichts in der Besetzung von sieben Mitgliedern einschließlich
des Vorsitzenden zuständig (AusfGes. z. StpO. vom 4. März 1879
Art. 3) 1); bei einem Kompetenzstreit zwischen einem bürgerlichen
und einem militärischen Strafgericht gibt die zeitliche Priorität des
Urteils eines dieser Gerichte den Ausschlag (Einf Ges. z. Militär-
strafgerichtsordnung v. 1. Dezbr. 1898 § 14).
d) Nach Art. 7 Abs. 1 des Verfassungsgesetzes v. 1. Juli 1876
unterliegen der Begutachtung des Geheimen Rats „Normen, welche
sich auf die allgemeinen Verhältnisse des Staats zu den Religions-
gesellschaften beziehen“; hiemit ist die Vorschrift in § 59 Ziff. 4
beseitigt (vugl. a. a. O. Art. 9).
§ 60. c) als entscheidender Behörde;
Als entscheidende und verfügende Behörde wirkt
der Geheime Kat:
1. bei Rekursen von Verfügungen der Departementsminister,
wobei jedesmal die Vorstände des Obertribunals zuzu-
zichen sind;
2. bei Rekursen von Straferkenntnissen der Administrativ-
stellen, wobei sechs Rechtsgelehrte zugegen sein müssen,
deren Zahl erforderlichenfalls durch Mitglieder des Ober-
tribunals vom Präsidenten abwärts zu ergänzen ist;
3z. im Falle des § 3o.
1. Die sämtlichen nach § 60 dem Geheimen Rat
zustehenden Funktionen sind in Wegfall gekommen:
a) Rechtsbeschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der
Verwaltungsbehörden, namentlich der Ministerien, werden vom Ver-
waltungsgerichtshof als erste und einzige Instanz in Gemäßheit des
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezbr. 1876
Art. 13— 15, 59—69 entschieden.
)) Vgl. Gaupp-Göz S. 133—134.