Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

104 Verfassungsurkunde. §8 60—61. 
Für den Fall der Zugehörigkeit des Königs zu einer anderen 
als der evangelischen Konfession (§ 76 Vu.) ist der Geheime Rat 
an der Ausübung des landesherrlichen Kirchenregiments in der Art 
beteiligt, daß zwei seiner der evangelischen Kirche angehörigen or- 
dentlichen Mitglieder zum Eintritt in das aus fünf Personen be- 
stehende Kollegium, die sog. Evangelische Kirchenregierung, berufen 
sind; diese zwei Mitglieder sind in erster Linie aus den Staats- 
ministern und Departementschefs, in zweiter Linie aus den übrigen 
ordentlichen Mitgliedern des Geheimen Rats zu entnehmen (Kirch- 
liches Gesetz vom 28. März 1898 Art. 1, Art. 2 Abs. 3, Art. 3, 
NRbl. S. 76). 
§ Gu. Kollegfalität. 
Kein Mitglied des Gebeimen Rates kann außer dem 
Falle, wenn der Gegenstand dasselbe persönlich angeht, von 
der Teilnahme an den kollegialischen Beratschlagungen aus- 
geschlossen werden. 
V. Kapitel. 
Von den Gemeinden und Amtskörperschaften. 
Vorbemerkungen. 
1. Als selbständige Verwaltungskörper, denen der Staat die 
Ausübung eines Teiles seiner Hoheitsrechte auf örtlich begrenzten 
Gebieten teils belassen, teils übertragen hat, bestehen in Württem- 
berg seit alten Zeiten die Gemeinden und Amtskörper- 
schaften. Für das Verhältnis des Staats zu diesen Trägern 
der Selbstverwaltung stellt die Verfassungsurkunde in den 88 62—69 
Grundzüge auf, die durch eine umfassende Gesetzgebung ihre Ver- 
wirklichung und nähere Bestimmung erfahren haben. 
2. Die Gemeinden hatten schon vor der neuen Verfassungs- 
urkunde mit der Kommunordnung vom 1. Juni 1758 eine feste 
gleichmäßige Verfassung erhalten. Auf der Grundlage der Verfas- 
sungsurkunde erfolgte eine Neuregelung für sämtliche württember-
	        
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