104 Verfassungsurkunde. §8 60—61.
Für den Fall der Zugehörigkeit des Königs zu einer anderen
als der evangelischen Konfession (§ 76 Vu.) ist der Geheime Rat
an der Ausübung des landesherrlichen Kirchenregiments in der Art
beteiligt, daß zwei seiner der evangelischen Kirche angehörigen or-
dentlichen Mitglieder zum Eintritt in das aus fünf Personen be-
stehende Kollegium, die sog. Evangelische Kirchenregierung, berufen
sind; diese zwei Mitglieder sind in erster Linie aus den Staats-
ministern und Departementschefs, in zweiter Linie aus den übrigen
ordentlichen Mitgliedern des Geheimen Rats zu entnehmen (Kirch-
liches Gesetz vom 28. März 1898 Art. 1, Art. 2 Abs. 3, Art. 3,
NRbl. S. 76).
§ Gu. Kollegfalität.
Kein Mitglied des Gebeimen Rates kann außer dem
Falle, wenn der Gegenstand dasselbe persönlich angeht, von
der Teilnahme an den kollegialischen Beratschlagungen aus-
geschlossen werden.
V. Kapitel.
Von den Gemeinden und Amtskörperschaften.
Vorbemerkungen.
1. Als selbständige Verwaltungskörper, denen der Staat die
Ausübung eines Teiles seiner Hoheitsrechte auf örtlich begrenzten
Gebieten teils belassen, teils übertragen hat, bestehen in Württem-
berg seit alten Zeiten die Gemeinden und Amtskörper-
schaften. Für das Verhältnis des Staats zu diesen Trägern
der Selbstverwaltung stellt die Verfassungsurkunde in den 88 62—69
Grundzüge auf, die durch eine umfassende Gesetzgebung ihre Ver-
wirklichung und nähere Bestimmung erfahren haben.
2. Die Gemeinden hatten schon vor der neuen Verfassungs-
urkunde mit der Kommunordnung vom 1. Juni 1758 eine feste
gleichmäßige Verfassung erhalten. Auf der Grundlage der Verfas-
sungsurkunde erfolgte eine Neuregelung für sämtliche württember-