Verfassungsurkunde. V. Kapitel. 105
gische Gemeinden durch das sog. Verwaltungsedikt vom
1. März 1822, das im ersten Kapitel §§ 1—67 die Verwaltung der
Gemeinden ordnet und im zweiten und dritten Kapitel sich mit der
Verwaltung der Oberämter und der Stiftungen befaßt. Daneben
wurde das Gemeindebürger= und Beisitzrecht zunächst durch das
Gesetz vom 15. April 1828 und dann durch das revidierte Gesetz
vom 4. Dezember 1833 geregelt. Hiemit war für die Verfassung
und Verwaltung der Gemeinden ein fester Grund gelegt, auf wel-
chem die Gesetzgebung bis in die neueste Zeit fortgearbeitet hat:
durch ein Gesetz vom 18. Juni 1819 wurde der Amts= und Ge-
meindeverband unter Aufhebung aller seitherigen Exemtionen auf
das ganze Staatsgebiet ausgedehnt; eine Novelle zum Verwaltungs-
edikt vom 6. Juli 1849 ließ unter Aufhebung der lebenslänglichen
Wahl der Gemeinderäte das allgemeine, nicht mehr durch das Ge-
meindebürgerrecht bedingte Wahlrecht für die Wahl des Gemeinde-
rats und des Bürgerausschusses zu. Aenderungen einzelner Punkte
brachte das Gesetz vom 21. Mai 1891, betr. die Verwaltung der
Gemeinden, Stiftungen und Amtzkörperschaften. Die Verhältnisse
der zusammengesetzten Gemeinden wurden durch ein Gesetz vom
17. Sept. 1853 näher bestimmt; besondere Bestimmungen für die
Verwaltung der Gemeindewaldungen gab das Gesetz vom 16. Au-
gust 1875, welches als „Körperschaftsforstgesetz“ am 19. Febr. 1902
eine neue Fassung erhalten hat; die Besteuerungsrechte der Ge-
meinden wurden geregelt durch das Gesetz vom 23. Juli 1877 und
verschiedene nachgefolgte Novellen, an deren Stelle seit 1. April
1905 das Gesetz vom 8. August 1903, betr. die Besteuerungsrechte
der Gemeinden und Amtskörperschaften, getreten ist. Das Gemeinde-
bürgerrecht wurde mit dem Gesetz vom 16. Juni 1885, betr. die
Gemeindeangehörigkeit, unter Beschränkung des Wahlrechts auf die
Gemeindebürger und unter tunlichster Erleichterung des Erwerbs
des Gemeindebürgerrechts auf eine neue Grundlage gestellt. Ein
Gesetz vom 25. Juni 1894 endlich regelte die Amtsenthebung dienst-
unfähiger Körperschaftsbeamten und ein weiteres Gesetz vom gleichen
Tag, mit neuer Fassung vom 5. Septbr. 1905 (Rbl. S. 198), die
Pensionsrechte der Körperschaftsbeamten und ihrer Hinterbliebenen!).
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1) Ueber die Gemeinde-Verfassung und --Verwaltung nach ge-