106 Verfassungsurkunde. V. Kapitel.
Die neue Gemeindeordnungvom 28. Juli 1906, die mit
dem 1. Dezember 1907 in Kraft tritt, hebt die Lebensläng-
lichkeit der Ortsvorsteher auf und nimmt auf die Ver-
schiedenheit der größeren und kleineren Gemeinden in weiterem
Umfange Rücksicht; im übrigen läßt sie den seitherigen Charakter
der württembergischen Gemeindeverfassung und -verwaltung unbe-
rührt. Ihre Hauptbedeutung liegt auf dem formalen Gebiet: sie
faßt als planmäßige Kodifikation das Verfassungs= und Verwal-
tungsrecht der Gemeinden tunlichst erschöpfend zusammen; grund-
sätzlich ausgeschlossen sind jedoch die Bestimmungen über den per-
sönlichen Gemeindeverband, die Gemeindeangehörigkeit, sowie über
die Bewirtschaftung der Kommunalwaldungen und die Besteuerungs-
rechte der Gemeinden; in diesen Beziehungen bleiben die bestehen-
den Gesetze mit einigen Aenderungen in Kraft. Dasselbe gilt von
den beiden Gesetzen über die Amtsenthebung dienstunfähiger Kör-
perschaftsbeamten und über deren Pensionsrechte (vgl. Gemeinde-
ordnung Art. 259). Die Gemeindeordnung zerfällt in 11 Abschnitte
mit 259 Artikeln: der erste Abschnitt (Art. 1—8) enthält allgemeine
Bestimmungen, der zweite Abschnitt (Art. 9—97) regelt die Vertre-
tung und Verwaltung der Gemeinden, der dritte (Art. 98—133) die
Verwaltung des Gemeindevermögens, der vierte (Art. 134— 144)
die Verwaltung des örtlichen Stiftungsvermögens, der fünfte (Art.
145—160) die besonderen Verhältnisse der zusammengesetzten Ge-
meinden, der sechste Abschnitt (Art. 161) handelt von den Gemeinde-
verbänden, der siebte (Art. 162—167) von der Verwaltung der Orts-
polizei, der achte (Art. 168— 184) von den Rechtsverhältnissen der
Mitglieder der Gemeindekollegien, der Beamten und Unterbeamten
der Gemeinden, der neunte (Art. 185—226) von der Handhabung
der Disziplin gegen die genannten Personen, der zehnte (Art. 227
bis 239) von der Aufsicht des Stagts über die Gemeindeverwal-
tung, und der elfte Abschnitt (Art. 240—259) gibt Uebergangs= und
Schlußbestimmungen.
3. Die Amtskörperschaftenn, eine Vereinigung der Städte
mit den umliegenden Dörfern, reichen mit ihrem Ursprung weit zu-
genwärtigem Recht und die einschlägige Literatur vgl. Gaupp-
Göz S. 229—269.