Verfassungsurkunde. V. Kapitel. 107
rück in die Zeit der altwürttembergischen Verfassung; politisch bil-
deten sie die Grundlage der altständischen Verfassung, wirtschaft-
lich dienten sie schon frühe der Ausgleichung von Lasten, der ge-
genseitigen Versicherung und der gemeinsamen Abwehr gegen Schä-
den und Gefahren. Zur Zeit der absoluten Herrschaft wurde der
Amtskorporationsverband als ein Teil der staatlichen Verwaltungs-
organisation gleichmäßig auf das ganze Land ausgedehnt: die Vor-
schriften der Kommunordnung wurden ergänzt durch die Edikte
vom 31. Dezbr. 1818; nach der Verabschiedung der neuen Ver-
fassung trat an deren Stelle bezüglich der Verwaltung der Ober-
ämter der zweite Abschnitt des Verwaltungsedikts vom 1. März
1822, der wiederum durch das zweite Kapitel der Verwaltungs-
novelle vom 21. Mai 1891 tiefgreifende Aenderungen erfahren
hat!).
Nunmehr sind diese sämtlichen die Bezirksverwaltung betreffen-
den Vorschriften zusammengefaßt in der mit dem 1. Dez. 1907 in
Kraft tretenden Bezirksordnung vom 28. Juli 1906. Die bis-
herigen Grundlagen der Bezirksverfassung, insbesondere die Bezirks-
einteilung, die Bildung und Zusammensetzung der seitherigen Amts-
versammlung, bleiben unverändert (Art. 1, 2, 19—36), neu ist vor
allem die Heranziehung bürgerlicher Elemente in dem an die Stelle
des Amtsversammlungsausschusses tretenden Bezirksrat zu einer
Beteiligung an den Geschäften der staatlichen Bezirksverwaltung
(Art. 37—52); ferner ist der Grundsatz der Selbstverwaltung der
Amtskörperschaften durch eine genaue Begrenzung der staatlichen
Aufsichtsbefugnisse und eine erweiterte Anerkennung des Rechts
statutarischer Gesetzgebung festgestellt und näher bestimmt (Art. 13
bis 15, 68, 81— 88); endlich ist zur Ermöglichung einer besseren Er-
füllung bestimmter dauernder Aufgaben der Amtskörperschaften die
Vereinigung mehrere Bezirke zu Bezirksverbänden im Wege frei-
williger Uebereinkunft vorgesehen (Art. 92—94).
1) Das geltende Recht ist dargestellt bei Gaupp-Göz S. 230,
269—.278.