Verfassungsurkunde. § 62. 111
) In den großen Städten kommt die sonst der Kreisregierung
überwiesene Bestätigung der Wahl des Ortsvorstehers
dem König zu (Art. 95); auch können in den großen Städten
mehrere Stadtpfleger bestellt werden, welche die Prüfung
für den höheren Verwaltungs= oder Finanzdienst oder die niedere
Dienstprüfung im Departement des Innern oder der Finanzen be-
standen haben müssen; auch die Ratsschreiber müssen in den großen
Städten die Prüfung für den höheren Justiz= oder Verwaltungs-
dienst oder die niedere Dienstprüfung in Departement der Justiz
oder des Innern bestanden haben (Art. 97).
h) Für die großen Städte ist in Art. 136 Abs. 1 eine Ein-
schränkung der Zahl der zur Mitwirkung bei der Verwaltung der
gemischten Stiftungen berechtigten Geistlichen vorgesehen.
i) Die Staatsaufsicht über die Gemeindeverwaltung ein-
schließlich der Verwaltung der örtlichen Stiftungen kommt unter
der Oberaufsicht des Ministeriums des Innern in den großen und
mittleren Städten grundsätzlich der Kreisregierung, in den
übrigen Gemeinden dem Oberamt und in den gesetzlich be-
stimmten Fällen dem Bezirksrat zu (Art. 227, 233, 235, 252;
vgl. auch Art. 232 Abs. 1 Ziff. 1, 2 und Abs. 4, Art. 234 Abs. 1
Ziff. 4); dagegen ist die Polizeiverwaltung der Gemeinden grund-
sätzlich überall der Aufsicht des Oberamts oder der Stadtdirektion
Stuttgart unterstellt (Art. 236).
k) Die Strafbefugnis des Ortsvorstehers ist in
den größeren Städten höher bemessen, als in den übrigen Gemein-
den (Art. 164).
6. An die Einteilung der Gemeinden mit weniger als 10000
Einwohnern in drei Klassen knüpfen sich nachstehende rechtliche
Folgen:
##) Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderats und des Bürger-
ausschusses ist eine verschiedene (Art. 10 und 44).
b) In Gemeinden erster Klasse besteht für die Mitglieder des
Gemeinderats ein Anspruch auf Taggelder, falls er nicht durch
Gemeindesatzung ausgeschlossen ist, in Gemeinden zweiter und dritter
Klasse besteht dieser Anspruch nur, wenn die Gewährung durch Ge-
meindesatzung bestimmt wird (Art. 29 Abs. 1).