6 Einleitung.
der Ständeversammlung mit 67 gegen 42 Stimmen abgelehnt,
worauf am 4. Juni die Auflösung der Ständeversammlung er-
folgte. Auf den 13. Juli 1819 sodann wurde wieder eine
Ständeversammlung lediglich zur Beratung einer Verfassung nach
Ludwigsburg einberufen. Der Geschäftsgang war ihr im Ein-
berufungsreskript vorgezeichnet, demgemäß traten sieben von ihr
gewählte Kommissäre mit den königlichen Kommissären in Ver-
handlung und stellten in der Zeit vom 22. Juli bis 2. Sept. 1819
einen neuen gemeinsamen Verfassungsentwurf
auf, der als „Proposition“ nach vorgängiger Berichter-
stattung durch eine ständische Kommission der Ständeversammlung
vorgelegt und von dieser in den Sitzungen vom 6. bis 18. Sep-
tember 1819 mit wenigen Aenderungen angenommen wurde. Am
22. September wurde die königliche Entschließung übergeben und
am folgenden Tage die Verfassung nach den bisherigen Beschlüssen
und dem Inhalt der K. Entschließung von sämtlichen Mitgliedern
der Ständeversammlung angenommen. Am 25. September 1819
fand der Austausch der beiderseitigen Verfassungsurkunden in
feierlicher Handlung statt; ein K. Manifest vom 27. Sept. 1819
verkündete diesen Abschluß im Regierungsblatt: „Durch freie
Uebereinkunft mit den Ständen des Landes ist das Grundgesetz
des Staates zustande gekommen, das schönste Denkmal der Ein-
tracht zwischen dem König und seinem Volke.“
6) Die Verfassungsurkunde vom 25. Sept. 1819
handelt in 9 Kapiteln mit 205 Paragraphen vom Königreich,
vom König, der Thronfolge und der Reichsverwesung, von den
allgemeinen Rechtsverhältnissen der Staatsbürger, von den Staats-
behörden, von den Gemeinden und Amtskörperschaften, vom Ver-
hältnis der Kirche zum Staat, von der Ansübung der Staats-
gewalt, vom Finanzwesen, von den Landständen und vom Staats-
gerichtshof; die Ueberschriften der Kapitel sind verabschiedet, da-
gegen die üblichen Ueberschriften der Paragraphen Privatarbeit ½).
Die Verfassungsurkunde, wie sie im Jahre 1819 vereinbart
1) In dem nachfolgenden Abdruck der Verfassungsurkunde sind
die Paragraphen-Ueberschriften, wie sie sich in der amtlichen Aus-
gabe der Verfassungsurkunde von 1819 finden, beibehalten worden.