118 Verfassungsurkunde. § 65.
Er führt die Dienstaufsicht über die Beamten und Unterbe-
amten der Gemeinde.
Er sorgt, soweit nötig, für die Bekanntmachung der Gesetze
und der allgemeinen Verfügungen, sowie der von den Staatsbe-
hörden erlassenen besonderen Anordnungen, vollzieht dieselben inner-
halb seines Geschäftskreises und besorgt überhaupt alle örtlichen
Geschäfte der allgemeinen Staats= und der Bezirksverwaltung, soweit
nicht entweder besondere Behörden hiefür bestimmt sind, oder solche
Geschäfte ohne sachlichen Nachteil und ohne Belästigung der Be-
teiligten von der Staatsbehörde unmittelbar erledigt werden können.
Die Bestimmungen in Art. 4 ff. des Gesetzes vom 13. Mai
1890, betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes über die Inva=
liditäts= und Altersversicherung (Rbl. S. 86), bleiben unberührt“.
Auch hat er in Gemeinden ohne besonderen Ratsschreiber die
diesem obliegenden Geschäfte zu besorgen (Art. 64).
d) Die Verhältnisse der Gemeindebeamten (Gemeinde-
pfleger, Teilrechner, Ratsschreiber, Unterbeamte) sind in den Art. 65
bis 70 und Art. 97 geregelt.
2. Der Grundsatz der Gemeindeautonomie ist in Art. 8
der Gemeindeordnung anerkannt und begrenzt: die Gemeinden haben
das Recht, innerhalb der durch die Gesetze festgesetzten Schranken
alle ihnen gesetzlich überlassenen Angelegenheiten selbständig zu ver-
walten, insbesondere liegt ihnen ob die Verwaltung des Gemeinde-
vermögens, die Pflege der gemeinschaftlichen Interessen der Ge-
meindeangehörigen und die Handhabung der Ortspolizei. Sie sind
ferner befugt, zur näheren Regelung ihrer Verhältnisse im Rahmen
der gesetzlichen Vorschriften durch Gemeindesatzung (Orts-
statut) allgemeine Anordnungen mit Gesetzeskraft zu treffen.
Eine Schranke findet die Gemeindeautonomie in dem staat-
lichen Aufsichtsrecht. Die örtliche Polizeiverwaltung ist
liberall der nächsten Aufsicht des Oberamts unterstellt (Art. 236);
im übrigen wird die staatliche Aufsicht in den größeren Städten
zunächst durch die Kreisregierung, in den anderen Gemeinden durch
das Oberamt oder den Bezirksrat ausgeübt (Art. 227). Zu ein-
zelnen Beschlüssen der Gemeindekollegien ist die Genehmigung der
Aufsichtsbehörde erforderlich (Art. 232, 234, 235); abgesehen hievon