Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

118 Verfassungsurkunde. § 65. 
Er führt die Dienstaufsicht über die Beamten und Unterbe- 
amten der Gemeinde. 
Er sorgt, soweit nötig, für die Bekanntmachung der Gesetze 
und der allgemeinen Verfügungen, sowie der von den Staatsbe- 
hörden erlassenen besonderen Anordnungen, vollzieht dieselben inner- 
halb seines Geschäftskreises und besorgt überhaupt alle örtlichen 
Geschäfte der allgemeinen Staats= und der Bezirksverwaltung, soweit 
nicht entweder besondere Behörden hiefür bestimmt sind, oder solche 
Geschäfte ohne sachlichen Nachteil und ohne Belästigung der Be- 
teiligten von der Staatsbehörde unmittelbar erledigt werden können. 
Die Bestimmungen in Art. 4 ff. des Gesetzes vom 13. Mai 
1890, betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes über die Inva= 
liditäts= und Altersversicherung (Rbl. S. 86), bleiben unberührt“. 
Auch hat er in Gemeinden ohne besonderen Ratsschreiber die 
diesem obliegenden Geschäfte zu besorgen (Art. 64). 
d) Die Verhältnisse der Gemeindebeamten (Gemeinde- 
pfleger, Teilrechner, Ratsschreiber, Unterbeamte) sind in den Art. 65 
bis 70 und Art. 97 geregelt. 
2. Der Grundsatz der Gemeindeautonomie ist in Art. 8 
der Gemeindeordnung anerkannt und begrenzt: die Gemeinden haben 
das Recht, innerhalb der durch die Gesetze festgesetzten Schranken 
alle ihnen gesetzlich überlassenen Angelegenheiten selbständig zu ver- 
walten, insbesondere liegt ihnen ob die Verwaltung des Gemeinde- 
vermögens, die Pflege der gemeinschaftlichen Interessen der Ge- 
meindeangehörigen und die Handhabung der Ortspolizei. Sie sind 
ferner befugt, zur näheren Regelung ihrer Verhältnisse im Rahmen 
der gesetzlichen Vorschriften durch Gemeindesatzung (Orts- 
statut) allgemeine Anordnungen mit Gesetzeskraft zu treffen. 
Eine Schranke findet die Gemeindeautonomie in dem staat- 
lichen Aufsichtsrecht. Die örtliche Polizeiverwaltung ist 
liberall der nächsten Aufsicht des Oberamts unterstellt (Art. 236); 
im übrigen wird die staatliche Aufsicht in den größeren Städten 
zunächst durch die Kreisregierung, in den anderen Gemeinden durch 
das Oberamt oder den Bezirksrat ausgeübt (Art. 227). Zu ein- 
zelnen Beschlüssen der Gemeindekollegien ist die Genehmigung der 
Aufsichtsbehörde erforderlich (Art. 232, 234, 235); abgesehen hievon
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.