120 Verfassungsurkunde. 8 65.
dem Oberamtsbezirk gehörigen Gemeinden. Jede einzelne Gemeinde
beschickt die Amtsversammlung nach dem Verhälinis, in dem sie
zum Bedarf der Amtskörperschaft beisteuert; doch darf keine Ge-
meinde mehr als ⅜ sämtlicher Mitglieder bestellen und haben sich
die kleinsten Gemeinden über eine Reihenfolge in der Beschickung
der Amtsversammlung zu verständigen. Die Abgeordneten werden
von den vereinigten Gemeindenkollegien in geheimer Abstimmung
auf drei Jahre gewählt; entscheidend ist die relative Stimmenmehr-
heit und bei Stimmengleichheit das Los (Art. 25— 27). Zum Ge-
schäftskreis der Amtsversammlung gehören alle Angelegenheiten
der Amtekörperschaft, deren Erledigung nicht nach Gesetz dem Be-
zirksrat oder den Körperschaftsbeamten zugewiesen ist Insbesondere
ernennt und entläßt die Amtsversammlung die Beamten der
Körperschaft (Oberamtspfleger, Teilrechner, Unterbeamten);
auch ist der Amtsversammlung im Bereiche der Interessen des Be-
zirks oder der Bezirksangehörigen ausdrücklich das Petitionsrecht
gegenüber den staatlichen Behörden und der Ständeversammlung
zugestanden (Art. 28). Zur Besorgung einzelner Angelegenheiten
können von der Amtsversammlung Ausschüsse und Kom-
missionen eingesetzt werden (Art. 35, 36).
b) Der Bezirksrat besteht aus dem Oberamtsvorstand als
Vorsitzendem und aus sechs weiteren ordentlichen Mitgliedern, die
nebst vier Stellvertretern von der Amtsversammlung je auf die
Dauer von drei Jahren gewählt werden. Drei ordentliche Mit-
glieder und zwei Stellvertreter sind aus den Mitgliedern der Amts-
versammlung, die übrigen aus den sonstigen Bezirksangehörigen zu
wählen (Art. 37). Der Geschäftskreis des Bezirksrats auf dem Ge-
biete der Amtskörperschaftsverwaltung und auf dem der staatlichen
Verwaltung, auf welch letzterem er teils zur Entscheidung, teils zur
Mitwirkung bei einzelnen oberamtlichen Anordnungen, teils zur
Beratung des Oberamts berufen ist, hat im Gesetz eine genaue Be-
grenzung erfahren (Art. 39—44).
c) Die staatliche Aufsicht über die Amtskörper-
schaftsverwaltung wird unter der Oberaufsicht des Mini-
steriums des Innern von der Kreisregierung geführt (Art. 81). Das
Verhältnis dieser staatlichen Aufsicht zu der Autonomie der Amts-