Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde § 65—68. 121 
körperschaft und das hiebei zugelassene Beschwerderecht ist in ähn- 
licher Weise geregelt wie bei der Gemeindeautonomie (Art. 82—87). 
§ 66. Selbständigkeit derselben. 
Keine Staatsbehörde ist befugt, über das Eigentum der 
Gemeinden und Amtskörperschaften mit Umgehung oder Hint- 
ansetzung der VDorsteher zu verfügen. 
1. Die Grundstücke der Gemeinden und Amtskörperschaften sind 
der Zwangsenteignung nach Maßgabe des § 30 Vl. und 
des Gesetzes vom 20. Dez. 1888 zwar nicht entzogen, sie unterliegen 
aber der Zwangsenteignung nur unter deren allgemeinen Voraus- 
setzungen und bei Einhaltung des vorgeschriebenen Verfahrens; sind 
solche Grundstücke dem dienstlichen Gebrauch eines Zweigs der 
Staatsverwaltung gewidmet, so unterliegen sie der Zwangsenteig- 
nung nur in dem Umfange, in dem sie nicht nach der auf Grund 
vorgängiger Beschlußfassung des Staatsministeriums ergehenden 
Erklärung des zuständigen Ministeriums für allgemeine Staats- 
zwecke erforderlich sind (Zwangs Ent Ges. Art. 3 Abs. 2). 
2. Zum Schutze gegen Verletzung des §8 66 dienen die Verwal- 
tungsbeschwerde und die Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsge- 
richtshof. 
§ (7. Verbindlichkeiten derselben. 
Weder die Amtskörperschaften noch einzelne Gemeinden 
sollen mit Leistungen und Ausgaben beschwert werden, wozu 
sie nicht vermöge der allgemeinen Gesetze oder kraft der Lager- 
bücher oder anderer besondern Rechtstitel verbunden sino. 
s (. Im Gegensatz von allgemeinen Landesverbindlichkeiten. 
Was nicht auf örtliche Bedürfnisse der Gemeinden oder 
Amtskörperschaften, sondern zu Erfüllung allgemeiner Landes- 
verbindlichkeiten zu verwenden ist, kann nur auf das gesamte 
Land verteilt werden.
	        
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