Verfassungsurkunde § 65—68. 121
körperschaft und das hiebei zugelassene Beschwerderecht ist in ähn-
licher Weise geregelt wie bei der Gemeindeautonomie (Art. 82—87).
§ 66. Selbständigkeit derselben.
Keine Staatsbehörde ist befugt, über das Eigentum der
Gemeinden und Amtskörperschaften mit Umgehung oder Hint-
ansetzung der VDorsteher zu verfügen.
1. Die Grundstücke der Gemeinden und Amtskörperschaften sind
der Zwangsenteignung nach Maßgabe des § 30 Vl. und
des Gesetzes vom 20. Dez. 1888 zwar nicht entzogen, sie unterliegen
aber der Zwangsenteignung nur unter deren allgemeinen Voraus-
setzungen und bei Einhaltung des vorgeschriebenen Verfahrens; sind
solche Grundstücke dem dienstlichen Gebrauch eines Zweigs der
Staatsverwaltung gewidmet, so unterliegen sie der Zwangsenteig-
nung nur in dem Umfange, in dem sie nicht nach der auf Grund
vorgängiger Beschlußfassung des Staatsministeriums ergehenden
Erklärung des zuständigen Ministeriums für allgemeine Staats-
zwecke erforderlich sind (Zwangs Ent Ges. Art. 3 Abs. 2).
2. Zum Schutze gegen Verletzung des §8 66 dienen die Verwal-
tungsbeschwerde und die Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsge-
richtshof.
§ (7. Verbindlichkeiten derselben.
Weder die Amtskörperschaften noch einzelne Gemeinden
sollen mit Leistungen und Ausgaben beschwert werden, wozu
sie nicht vermöge der allgemeinen Gesetze oder kraft der Lager-
bücher oder anderer besondern Rechtstitel verbunden sino.
s (. Im Gegensatz von allgemeinen Landesverbindlichkeiten.
Was nicht auf örtliche Bedürfnisse der Gemeinden oder
Amtskörperschaften, sondern zu Erfüllung allgemeiner Landes-
verbindlichkeiten zu verwenden ist, kann nur auf das gesamte
Land verteilt werden.