Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Einleitung. 7 
worden ist, bildet bis heute die Grundlage der öffentlichen Rechts- 
ordnung in Württemberg; die Auflösung des deutschen 
Bundes im Jahre 1866 hat den § 3 der Verfassungsurkunde 
beseitigt; der Eintritt Württembergs in das Deutsche Reich 
gemäß dem Vertrage vom 25. November 1870 und der Militär- 
konvention vom 21./25. November 1870 und die sich daran an- 
schließende Reichsgesetzgebung haben die völkerrechtliche und staats- 
rechtliche Stellung Württembergs nach außen und innen wesent- 
lich verändert, den Kreis der dem württembergischen Staat zur 
selbständigen Erledigung verbleibenden Aufgaben erheblich einge- 
schränkt und namentlich die §§ 4, 85—89, 92, 94, 96, 99—101 
der Verfassungsurkunde beeinflußt; übrigens hat man bis jetzt 
unterlassen, der durch die Gründung des Reichs bewirkten Ver- 
minderung der staatlichen Aufgaben Württembergs volle Rechnung 
zu tragen und den aus der Zeit der vollen Souveränetät über- 
kommenen Regierungsapparat angemessen zu vereinfachen und zu 
verbilligen. Die von der Frankfurter Nationalversammlung be- 
schlossenen Grundrechte des deutschen Volkes vom 
27. Dezember 1848 haben bleibende Spuren in der württem- 
bergischen Verfassung nicht hinterlassen. Zwar wurde durch ein 
Landesgesetz vom 1. Juli 1849 eine Versammlung von Volks- 
vertretern zur Beratung einer Revision der Verfassung einberufen, 
allein deren Zuständigkeit war von Anfang an unklar umschrie- 
ben, und nachdem drei kraft dieses Gesetzes berufene Landesver- 
sammlungen in rascher Folge wegen der Unfruchtbarkeit ihrer 
Verhandlungen aufgelöst worden waren, ordnete die vielbesprochene 
K. Verordnung vom 6. November 1850 unter Bezugnahme auf 
den § 89 der Verfassungsurkunde die Rückkehr zu dem alten 
verfassungsmäßigen Zustand an: seit dem Jahr 1851 werden die 
Wahlen zur Zweiten Kammer der Ständeversammlung wieder nach 
den Vorschriften der Verfassungsurkunde vorgenommen, ohne daß 
dagegen ein nachhaltiger Widerspruch erfolgt wäre. 
Im Wege der Landesgesetz gebung haben zahlreiche 
Bestimmungen der Verfassungsurkunde ihre praktische Verwirk- 
lichung und weitere Entwicklung erhalten, nicht allzuviele Punkte 
sind geändert worden; unter diesen mögen wegen ihrer größeren
	        
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