Einleitung. 7
worden ist, bildet bis heute die Grundlage der öffentlichen Rechts-
ordnung in Württemberg; die Auflösung des deutschen
Bundes im Jahre 1866 hat den § 3 der Verfassungsurkunde
beseitigt; der Eintritt Württembergs in das Deutsche Reich
gemäß dem Vertrage vom 25. November 1870 und der Militär-
konvention vom 21./25. November 1870 und die sich daran an-
schließende Reichsgesetzgebung haben die völkerrechtliche und staats-
rechtliche Stellung Württembergs nach außen und innen wesent-
lich verändert, den Kreis der dem württembergischen Staat zur
selbständigen Erledigung verbleibenden Aufgaben erheblich einge-
schränkt und namentlich die §§ 4, 85—89, 92, 94, 96, 99—101
der Verfassungsurkunde beeinflußt; übrigens hat man bis jetzt
unterlassen, der durch die Gründung des Reichs bewirkten Ver-
minderung der staatlichen Aufgaben Württembergs volle Rechnung
zu tragen und den aus der Zeit der vollen Souveränetät über-
kommenen Regierungsapparat angemessen zu vereinfachen und zu
verbilligen. Die von der Frankfurter Nationalversammlung be-
schlossenen Grundrechte des deutschen Volkes vom
27. Dezember 1848 haben bleibende Spuren in der württem-
bergischen Verfassung nicht hinterlassen. Zwar wurde durch ein
Landesgesetz vom 1. Juli 1849 eine Versammlung von Volks-
vertretern zur Beratung einer Revision der Verfassung einberufen,
allein deren Zuständigkeit war von Anfang an unklar umschrie-
ben, und nachdem drei kraft dieses Gesetzes berufene Landesver-
sammlungen in rascher Folge wegen der Unfruchtbarkeit ihrer
Verhandlungen aufgelöst worden waren, ordnete die vielbesprochene
K. Verordnung vom 6. November 1850 unter Bezugnahme auf
den § 89 der Verfassungsurkunde die Rückkehr zu dem alten
verfassungsmäßigen Zustand an: seit dem Jahr 1851 werden die
Wahlen zur Zweiten Kammer der Ständeversammlung wieder nach
den Vorschriften der Verfassungsurkunde vorgenommen, ohne daß
dagegen ein nachhaltiger Widerspruch erfolgt wäre.
Im Wege der Landesgesetz gebung haben zahlreiche
Bestimmungen der Verfassungsurkunde ihre praktische Verwirk-
lichung und weitere Entwicklung erhalten, nicht allzuviele Punkte
sind geändert worden; unter diesen mögen wegen ihrer größeren