130 Verfassungsurkunde. §8 73—74.
St GB. § 130 a, unbefugte Eheschließung St G. § 338, Personen=
standsgesetz § 67); dagegen gilt das geistliche Amt nicht als öffent-
liches Amt im Sinne der 88 31, 33—37 St GB. und geht daher
infolge von Straferkenntnissen nicht verloren (vgl. Sarwey, Staats-
recht, Bd. 2. S. 258 Note 4).
f) In Ansehung dessen, was ihnen bei der Ausübung der Seel-
sorge anvertraut ist, sind Geistliche zur Verweigerung des Zeug-
nisses berechtigt (CPO. 8 383 Ziff. 4 u. § 385 Abs. 2; StO.
§ 52 Ziff. 1).
8) Von der Vorspannleistung sind Seelsorger hinsichtlich der
zur Ausübung ihres Berufs notwendigen Pferde befreit (Reichsges.
v. 15. Febr. 1875 über die Naturleistungen für die bewaffnete Macht
im Frieden § 3 Nr. 4).
) Den Geistlichen sind vom Staat einzelne staatliche Funktionen
und Geschäfte zur Besorgung überwiesen (Schulaufsicht, Mitglied-
schaft in der Ortsarmenbehörde).
§ 74. Ruhegehalte der HKirchen- und schuldiener.
Kirchen= und Schuldiener, welche durch Altersschwäche
oder eine ohne Hoffnung der Wiedergenesung andauernde
Kränklichkeit zur versehung ihres Amtes unfähig werden,
haben Anspruch auf einen angemessenen lebenslänglichen Ruhe-
gehalt.
1. Die in 8 50 VU. den Staatsdienern gegebene Zusicherung
von Ruhegehalten wird in § 74 auf die Kirchen= und Schul—
diener ausgedehnt; die Berücksichtigung der Schuldiener bei
den Bestimmungen über kirchliche Verhältnisse beruht auf einem
von der verfassungsberatenden Versammlung in der Sitzung vom
14. September 1819 angenommenen Zusatz 1). Im Wege der Ge-
setzgebung ist jedoch über die Verheißung der Verfassungsurkunde
hinaus auch für die Hinterbliebenen der Kirchen= und
Schuldiener Fürsorge eingetreten.
2. Die unter das Beamtengesetz fallenden Lehrer sind den Ci-
vilstaatsdienern in ihren Ruhegehalten und in den Bezügen
6 ) Vgl. Fricker a. a. O. S. 332—334.