Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

130 Verfassungsurkunde. §8 73—74. 
St GB. § 130 a, unbefugte Eheschließung St G. § 338, Personen= 
standsgesetz § 67); dagegen gilt das geistliche Amt nicht als öffent- 
liches Amt im Sinne der 88 31, 33—37 St GB. und geht daher 
infolge von Straferkenntnissen nicht verloren (vgl. Sarwey, Staats- 
recht, Bd. 2. S. 258 Note 4). 
f) In Ansehung dessen, was ihnen bei der Ausübung der Seel- 
sorge anvertraut ist, sind Geistliche zur Verweigerung des Zeug- 
nisses berechtigt (CPO. 8 383 Ziff. 4 u. § 385 Abs. 2; StO. 
§ 52 Ziff. 1). 
8) Von der Vorspannleistung sind Seelsorger hinsichtlich der 
zur Ausübung ihres Berufs notwendigen Pferde befreit (Reichsges. 
v. 15. Febr. 1875 über die Naturleistungen für die bewaffnete Macht 
im Frieden § 3 Nr. 4). 
) Den Geistlichen sind vom Staat einzelne staatliche Funktionen 
und Geschäfte zur Besorgung überwiesen (Schulaufsicht, Mitglied- 
schaft in der Ortsarmenbehörde). 
§ 74. Ruhegehalte der HKirchen- und schuldiener. 
Kirchen= und Schuldiener, welche durch Altersschwäche 
oder eine ohne Hoffnung der Wiedergenesung andauernde 
Kränklichkeit zur versehung ihres Amtes unfähig werden, 
haben Anspruch auf einen angemessenen lebenslänglichen Ruhe- 
gehalt. 
1. Die in 8 50 VU. den Staatsdienern gegebene Zusicherung 
von Ruhegehalten wird in § 74 auf die Kirchen= und Schul— 
diener ausgedehnt; die Berücksichtigung der Schuldiener bei 
den Bestimmungen über kirchliche Verhältnisse beruht auf einem 
von der verfassungsberatenden Versammlung in der Sitzung vom 
14. September 1819 angenommenen Zusatz 1). Im Wege der Ge- 
setzgebung ist jedoch über die Verheißung der Verfassungsurkunde 
hinaus auch für die Hinterbliebenen der Kirchen= und 
Schuldiener Fürsorge eingetreten. 
2. Die unter das Beamtengesetz fallenden Lehrer sind den Ci- 
vilstaatsdienern in ihren Ruhegehalten und in den Bezügen 
6 ) Vgl. Fricker a. a. O. S. 332—334.
	        
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