Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

132 Verfassungsurkunde. § 75. 
stehende obersthoheitliche Aufsichtsrecht (jus circa sacra) durch den 
Minister des Kirchen= und Schulwesens aus, für dessen 
Stellung die K. Verordnung B vom 20. Dezember 1867 (Rbl. S. 211) 
maßgebend ist; das dem König als evangelischem Landesherrn und 
summus episcopus zukommende Kirchenregiment (jus in sacra) ver- 
waltet er durch das Evangelische Konsistorium und den 
Synodus. Ersteres bildet die Oberkirchenbehörde, der die Hand- 
habung der Kirchengesetze, insbesondere die Wahrung der Lehre, des 
Gottesdienstes, der Kirchengebräuche und der kirchlichen Ordnung, 
die Prüfung und Beaufsichtigung der Geistlichen, der Vorschlag 
bei Besetzung erledigter geistlicher Stellen und die Ernennung der 
Hilfsgeistlichen, die Sorge für die Erhaltung der Kirchen= und 
Pfarrgebäude, sowie des kirchlichen Vermögens überhaupt und die 
Verwaltung der landeskirchlichen Fonds obliegt. Die Mitglieder 
des Konsistoriums in Verbindung mit den sechs Generalsuperinten- 
denten bilden den Synodus, der sich alljährlich versammelt, um 
an der Hand der Visitationsberichte den Zustand sämtlicher evan- 
gelischer Pfarrgemeinden zu beraten und etwaigen Mängeln durch 
Rezesse abzuhelfen. 
Unter dem Konsistorium stehen sechs Generalsuperintendenzen, 
deren Vorsteher (Prälaten) die Dekane ihres Sprengels zu inve- 
stieren und zu visitieren, auch auf das Betragen sämtlicher ihnen 
untergeordneten Diener zu achten haben. Die Generalsuperinten- 
denzen zerfallen in 49 Dekanatämter; den Dekanen liegt in ihren 
Bezirken die Handhabung der Kirchengesetze und die Aufsicht über 
die Geistlichen, sowie deren Investitur und Visitation ob. Die An- 
gelegenheiten der einzelnen Kirchengemeinden werden durch die 
Ortsgeistlichen verwaltet, die alljährlich Berichte über deren Zu- 
stand an den Dekan zu erstatten haben. « 
Der politische Parlamentarismus und der Vorgang anderer 
deutscher Staaten haben auch in Württemberg zu einer kirch- 
lichen Gemeindevertretung auf den drei Stufen der 
Kirchengemeinderäte, der Diözesansynoden und der 
Landessynode geführt. 
Die Landessynode ist die Vertretung der Gesamtheit der 
evangelischen Kirchengemeinden. Sie ist zusammengesetzt aus 50
	        
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