Verfassungsurkunde. § 75. 133
von den Diözesansynoden auf 6 Jahre gewählten Abgeordneten
(25 geistlichen und 25 weltlichen), einem Abgeordneten der evange-
lisch-theologischen Fakultät der Landesuniversität und aus 6 von
dem evangelischen Landesherrn zu ernennenden Mitgliedern, wo-
von je die Hälfte dem weltlichen und dem geistlichen Stand ange-
hören soll. Ihre Hauptaufgabe besteht in der eine Schranke der
landesbischöflichen Gesetzgebungsgewalt bildenden Mitwirkung zur
kirchlichen Gesetzgebung in ihrem ganzen Umfang, wobei jedoch das
Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche ausdrücklich ausge-
nommen ist. Außerdem hat sie die Vorlagen des Kirchenregiments
aus dem Gebiete der kirchlichen Verwaltung zu begutachten, und
kann auf allen Gebieten des kirchlichen Lebens Anträge, Wünsche,
Erinnerungen und Beschwerden an das Kirchenregiment bringen ½.
Die Diözesansynode ist die Vertretung der in einer Diö-
zese vereinigten Kirchengemeinden; sie tritt alljährlich einmal auf
Berufung des Dekans zusammen und besteht aus sämtlichen ordent-
lichen Geistlichen und ebensovielen aus der Mitte der jeweiligen
oder früheren weltlichen Kirchengemeinderatsmitglieder gewählten
Abgeordneten jeder Kirchengemeinde. Ihr Wirkungzkreis ist ein
rein kirchlicher 2).
Die Kirchengemeinde, eine öffentliche Korporation mit
den Rechten einer juristischen Persönlichkeit, der alle in dem Kirch-
spiel (Parochie) wohnhaften Mitglieder der evangelischen Landes-
kirche angehören, wird kraft Staatsgesetzes von dem Kirchenge-
1) Die Landessynode wurde geschaffen durch K. Verordnung A
vom 20. Dez. 1867 (Rbl. S. 203), sodann durch ein kirchliches Ge-
setz vom 29. Juli 1888 geändert; auf Grund der in Art. XV dieses
Gesetzes erteilten Ermächtigung erfolgte dann eine Neuredaktion der
Synodalordnung durch das Konsistorium unter dem Titel „Landes-
synodalordnung von 1888“; vgl. Göz, Die württ. Gesetze und Ver-
fügungen über die Vertretung der evang. Kirchengemeinden und die
Verwaltung ihrer Vermögensangelegenheiten 1890; Steinheil, Die
Gesetze und Verfügungen über die Kirchengemeinden und Synoden
der evang. Landeskirche 1890; Gaupp-Göz S. 406 ff.
2) An die Stelle der K. Verordnung vom 18. Nov. 1854 (Rbl.
S. 111), welche die Diözesansynoden ins Leben rief, ist die unter Zu-
stimmung der Landessynode ergangene Diözesansynodalordnung vom
28. Januar 1901 (Abl. Bd. 12 S. 227) getreten.