Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

8 Einleitung. 
Erheblichkeit hier folgende hervorgehoben werden: 
1) Das Gesetz vom 31. Dezember 1861 spricht in 
Aenderung des § 27 Abs. 2 und des § 135 Ziff. 1 der Ver- 
fassungsurkunde den Grundsatz aus, daß die staatsbürgerlichen 
Rechte vom dem religiösen Bekenntnisse unabhängig sind. 
2) Das Verfassungsgesetz vom 26. März 1868 
hat die Vorschriften des IX. Kapitels der Verfassungsurkunde 
über die Wahlen der Abgeordneten der zweiten Kammer teils 
aufgehoben, teils geändert. 
3) Das Verfassungsgesetz vom 23. Juni 1874 
hat weitere Bestimmungen des IX. Kapitels geändert oder auf- 
gehoben. 
4) Das Verfassungsgesetz vom 1. Juli 1876 ord- 
net unter Einschränkung des Wirkungskreises des Geheimen Rats 
die Bildung eines Staat sministeriums an. 
5) Das Verfassungsgesetz vom 16. Juli 1906 ent- 
hält weitere Aenderungen des IX. Kapitels, namentlich in An- 
sehung der Zusammensetzung der beiden Kammern.
	        
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