Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. § 75—76. 135 
tembergische Gemeindeangehörigkeitsgesetz ihren wesentlichen Inhalt 
verloren ?. 
§ 76. Insbesondere in dem Falle, wenn der König einer andern 
Konkession zugetan wäre. 
Sollte in künftigen Zeiten sich der Fall ereignen, daß der 
König einer andern, als der evangelischen Konfession zugetan 
wäre, so treten alsdann in Rinsicht auf dessen Spiskopalrechte 
die dabin gebhörigen Bestimmungen der früheren ZReligions- 
reversalien ein. 
1. Unter der „evangelischen Konfession“ im Sinne des § 76 ist 
auch die reformierte Kirche zu verstehen?). 
2. Auch der § 76 enthält keine Beschränkung der kirchlichen 
Autonomie; er will nur die Ausübung der Episkopalrechte durch 
einen nicht evangelischen König staatsverfassungsmäßig ausschließen, 
überläßt aber die Regelung der Verhältnisse für diesen Fall grund- 
sätzlich der kirchlichen Gesetzgebung. 
3. Die Religionsreversalien bestehen in acht Urkun- 
den aus den Jahren 1729—1795. Die Grundsätze dieser Reversalien 
hinsichtlich der Ausübung der landesherrlichen Episkopalrechte gelten 
nicht mehr und sind ersetzt durch die Bestimmungen des kirchlichen 
Gesetzes vom 28. März 1898, betr. die Ausübung der landesherr- 
lichen Kirchenregimentsrechte im Falle der Zugehörigkeit des Königs 
zu einer anderen als der evangelischen Konfession (Rbl. S. 76), 
das in einzelnen Punkten durch das staatliche Gesetz von demselben 
Tage Genehmigung und Ergänzung gefunden hat. 
4. Im Falle des § 76 werden die landesherrlichen 
Kirchenregimentsrechte in der evangelischen Landeskirche 
durch ein Kollegium von fünf Mitgliedern ausgeübt, das den Na- 
men „Evangelische Kirchenregierun g“ führt. Es be- 
steht aus zwei evangelischen ordentlichen Mitgliedern des Geheimen 
  
  
1) Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Dez. 1900 
(Württ. Jahrbücher Bd. 13 S. 94—114); Mohl, Staatsrecht Bd. 2 
S. 511—515. 
*) Vgl. Gaupp-Göz S. 412 Note 6.
	        
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