Verfassungsurkunde. § 75—76. 135
tembergische Gemeindeangehörigkeitsgesetz ihren wesentlichen Inhalt
verloren ?.
§ 76. Insbesondere in dem Falle, wenn der König einer andern
Konkession zugetan wäre.
Sollte in künftigen Zeiten sich der Fall ereignen, daß der
König einer andern, als der evangelischen Konfession zugetan
wäre, so treten alsdann in Rinsicht auf dessen Spiskopalrechte
die dabin gebhörigen Bestimmungen der früheren ZReligions-
reversalien ein.
1. Unter der „evangelischen Konfession“ im Sinne des § 76 ist
auch die reformierte Kirche zu verstehen?).
2. Auch der § 76 enthält keine Beschränkung der kirchlichen
Autonomie; er will nur die Ausübung der Episkopalrechte durch
einen nicht evangelischen König staatsverfassungsmäßig ausschließen,
überläßt aber die Regelung der Verhältnisse für diesen Fall grund-
sätzlich der kirchlichen Gesetzgebung.
3. Die Religionsreversalien bestehen in acht Urkun-
den aus den Jahren 1729—1795. Die Grundsätze dieser Reversalien
hinsichtlich der Ausübung der landesherrlichen Episkopalrechte gelten
nicht mehr und sind ersetzt durch die Bestimmungen des kirchlichen
Gesetzes vom 28. März 1898, betr. die Ausübung der landesherr-
lichen Kirchenregimentsrechte im Falle der Zugehörigkeit des Königs
zu einer anderen als der evangelischen Konfession (Rbl. S. 76),
das in einzelnen Punkten durch das staatliche Gesetz von demselben
Tage Genehmigung und Ergänzung gefunden hat.
4. Im Falle des § 76 werden die landesherrlichen
Kirchenregimentsrechte in der evangelischen Landeskirche
durch ein Kollegium von fünf Mitgliedern ausgeübt, das den Na-
men „Evangelische Kirchenregierun g“ führt. Es be-
steht aus zwei evangelischen ordentlichen Mitgliedern des Geheimen
1) Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Dez. 1900
(Württ. Jahrbücher Bd. 13 S. 94—114); Mohl, Staatsrecht Bd. 2
S. 511—515.
*) Vgl. Gaupp-Göz S. 412 Note 6.