138 Verfassungsurkunde. § 77—78.
der Besoldungen nach den geltenden Vorschriften an die Geistlichen
oder an den Geistlichen Unterstützungsfonds bewirkt (Abl. des Kon-
sistoriums Bd. 12 S. 189, 355; Abl. des Fin Min. 1902 S. 29).
§ 78. c) Kirchenregiment der katbollschen Kirche.
Die TLeitung der innern Angelegenheiten der katholischen
kKirche steht dem Landesbischofe nebst dem Domkapitel zu.
Derselbe wird in dieser Hinsicht mit dem Kapitel alle dieje-
nigen Rechte ausüben, welche nach den Grundsätzen des ka-
tholischen Kirchenrechtes mit jener Würde wesentlich verbun-
den sind.
1. Das Bistum Rottenburg, das den ganzen Staat Würt-
temberg und sämtliche Katholiken in Württemberg umfaßt, bildet
einen Teil der mit der Zirkumskriptionsbulle Provida solersque vom
16. August 1821 (Rbl. von 1827 S. 435) errichteten oberrheinischen
Kirchenprovinz; ihre äußere Organisation ist im Anschlusse an die
Bulle Ad dominici gregis custodtam vom 11. April 1827 (Rbl.
S. 467) durch die näheren Bestimmungen des Fundationsinstru-
ments vom 14. Mai 1828 und der inhaltlich von den beteiligten
Staaten vereinbarten Verordnung vom 30. Januar 1830 (Rbl. S. 81)
geregelt. Die eine Periode von Konflikten zwischen Staat und
Kirche abschließende Vereinbarung vom 8. April 1857, die mit der
K. Verordnung vom 21. Dezember 1857 (Rbl. S. 109) unter Vor-
behalt der landständischen Zustimmung zu den eine Aenderung der
Landesgesetzgebung in sich schließenden Punkten verkündet wurde,
scheiterte im Jahre 1861 an dem Widerspruch der Ständeversamm-
lung, worauf unter Berücksichtigung des Inhalts der erfolglos ge-
bliebenen Konvention das Verhältnis der Staatsgewalt zur katho-
lischen Kirche im Wege der Staatsgesetzgebung durch das Gesetz
vom 30. Januar 1862 geregelt wurde.
2. Die Organisation der katholischen Kirchey.
1) Vgl. Mohl, Staatsrecht Bd. 2 S. 478—510; Sarwey,
Staatsrecht Bd. 2 S. 397—408, 422—430; Gaupp-Göz S. 403
bis 405, 416—423; Golther, Der Staat und die katholische Kirche
in Württemberg 1874.