Verfassungsurkunde. § 79—80. 141
8§ 70. Im Verhältais zur Staatsgewalt.
Die in der Staatsgewalt begriffenen Rechte über die ka-
tholische Kirche werden von dem Könige durch eine aus ka-
tholischen Mitgliedern bestehende Behörde ausgeübt, welche
auch bei Besetzung geistlicher Aemter, die von dem Könige
abhängen, jedesmal um ihre Dorschläge vernommen wird.
1. Die hier vorgesehene Behörde ist der Katholische Kir-
chenrat, der als Mittelstelle dem für die Handhabung der staat-
lichen Hoheitsrechte verantwortlichen Ministerium des Kirchen= und
Schulwesens untergeordnet im regelmäßigen geschäftlichen Verkehr
mit dem Bischöflichen Ordinariat, d. h. dem Landesbischof
nebst dem Domkapitel steht.
2. Das landesherrliche Plazet hat durch den Art. 1
des Gesetzes vom 30. Januar 1862 eine Einschränkung erfahren
(ogl. § 72 S. 128).
§s 20. Persönliche Rechte der katholischen Kirchendiener.
Die katholischen Kirchendiener genießen eben dieselben
persönlichen Dorrechte, welche den Dienern der protestantischen
Kirchen eingeräumt sind.
1. Auf die katholischen Kirchendiener beziehen sich
außer den 88§ 80 und 81 die §8§ 73 und 74 Vl.; die §§ 47 und 48,
die früher gleichfalls auf sie Anwendung fanden, sind durch Art. 5
des Gesetzes vom 30. Januar 1862 in Wegfall gekommen (ougl.
S 81). In den persönlichen Vorrechten sind die katholischen Geist-
lichen den evangelischen vollständig gleichgestellt (vgl. § 73 S. 129).
Die Bildungsstätten, die Pensionsbedingungen und die Anstellungs-
bedingungen der katholischen Geistlichen sind bereits erwähnt (vgl.
S. 86. 139).
——. —— —
thol. Pfarrgemeinden u. s. w. vom 14. Juni 1887 mit Einleitung
und Erläuterungen 1890; die oben erwähnte in Vorbereitung be-
iindliche Novelle ändert einige Punkte von untergeordneter Be-
eutung.