Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. § 81—82. 143 
geistlichen Würde verlustig geworden zu sein, ihren binrei- 
chenden Unterhalt finden. 
1. Jeder katholische Geistliche muß für seinen notdürftigen Un- 
terhalt, ehe er angestellt wird, auf den Fall der unverschuldeten 
Unvermögenheit durch den sog. Tischtitel sichergestellt werden 
(ogl. K. Verordnung vom 30. Januar 1830 § 28). 
Bes jetzt hat der Staat keinen Anlaß gehabt für den im § 81 
unterstellten Fall, der eine Verschuldung voraussetzt, besondere Vor- 
kehrungen zu treffen 1). Der Tischtitel wird auch im Falle des § 81 
aus den Mitteln des Interkalarfonds geleistet. 
rs s2. Musscheidung und Uerwaltung des kathollschen Kirchentonds. 
Die katholische Kirche erhält zur Bestreitung derjenigen 
kirchlichen Bedürfnisse, wozu keine örtlichen Fonds vorhanden 
sind, oder die vorhandenen nicht zureichen, und besonders für 
die Kosten der höheren Lehranstalten, einen eigenen, diesen 
Swecken ausschließlich gewidmeten Kirchenfond. Sum Bohufe 
der Ausscheidung desselben vom Staatsgut, und der näheren 
Bestimmung der künftigen Derwaltungsweise, wird auf gleiche 
Art, wie oben (§ 77) bei dem altwürttembergischen Kirchen= 
gute festgesetzt ist, eine Kommission niedergesetzt werden. 
1. Die Ausscheidung eines Kirchenfonds im Sinne 
des § 82 ist nicht erfolgt; der Staat bestreitet die daraus zu 
deckenden Kosten auf Grund der etatsmäßigen Verabschiedung. 
2. In kirchlicher Verwaltung stehen zwei allgemeinen landes- 
kirchlichen Zwecken dienende Fonds: 
a) Im Anschluß an die Bulle Provida solersdue ist nach Bei- 
lage C zum Fundationsinstrument vom 14. Mai 1828 für das Bis- 
tum Rottenburg eine Dotation ausgeschieden worden, be- 
stehend aus Gebäuden, Gütern und einer Geldrente, welche durch 
Verpfändung der Einkünfte der Kameralämter Rottenburg und 
Horb sichergestellt ist; die Verwaltung ist dem Bischöflichen Ordinariat 
unter der Oberaufsicht des Staats überlassen. 
) Vgl. Mohl, Staatsrecht Bd. 2 S. 507 Note 6. 
 
	        
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