Verfassungsurkunde. § 81—82. 143
geistlichen Würde verlustig geworden zu sein, ihren binrei-
chenden Unterhalt finden.
1. Jeder katholische Geistliche muß für seinen notdürftigen Un-
terhalt, ehe er angestellt wird, auf den Fall der unverschuldeten
Unvermögenheit durch den sog. Tischtitel sichergestellt werden
(ogl. K. Verordnung vom 30. Januar 1830 § 28).
Bes jetzt hat der Staat keinen Anlaß gehabt für den im § 81
unterstellten Fall, der eine Verschuldung voraussetzt, besondere Vor-
kehrungen zu treffen 1). Der Tischtitel wird auch im Falle des § 81
aus den Mitteln des Interkalarfonds geleistet.
rs s2. Musscheidung und Uerwaltung des kathollschen Kirchentonds.
Die katholische Kirche erhält zur Bestreitung derjenigen
kirchlichen Bedürfnisse, wozu keine örtlichen Fonds vorhanden
sind, oder die vorhandenen nicht zureichen, und besonders für
die Kosten der höheren Lehranstalten, einen eigenen, diesen
Swecken ausschließlich gewidmeten Kirchenfond. Sum Bohufe
der Ausscheidung desselben vom Staatsgut, und der näheren
Bestimmung der künftigen Derwaltungsweise, wird auf gleiche
Art, wie oben (§ 77) bei dem altwürttembergischen Kirchen=
gute festgesetzt ist, eine Kommission niedergesetzt werden.
1. Die Ausscheidung eines Kirchenfonds im Sinne
des § 82 ist nicht erfolgt; der Staat bestreitet die daraus zu
deckenden Kosten auf Grund der etatsmäßigen Verabschiedung.
2. In kirchlicher Verwaltung stehen zwei allgemeinen landes-
kirchlichen Zwecken dienende Fonds:
a) Im Anschluß an die Bulle Provida solersdue ist nach Bei-
lage C zum Fundationsinstrument vom 14. Mai 1828 für das Bis-
tum Rottenburg eine Dotation ausgeschieden worden, be-
stehend aus Gebäuden, Gütern und einer Geldrente, welche durch
Verpfändung der Einkünfte der Kameralämter Rottenburg und
Horb sichergestellt ist; die Verwaltung ist dem Bischöflichen Ordinariat
unter der Oberaufsicht des Staats überlassen.
) Vgl. Mohl, Staatsrecht Bd. 2 S. 507 Note 6.