144 Verfassungsurkunde. § 82—83.
b) Der aus den Einkünften erledigter katholischer Kirchenstellen
gesammelte Interkalarfonds ist in der Hauptsache dazu be-
stimmt, die zu gering dotierten Pfarrstellen auf die Kongrua zu
verbessern, zu Haltung außerordentlicher Vikarien und zu notwen-
digen Pensionierungen der Pfarrer Beiträge zu geben und für neu
zu weihende Geistliche den kanonischen Tischtitel (vgl. § 81) zu über-
nehmen. Die Verwaltung ist gemäß der Bekanntmachung des Ka-
tholischen Kirchenrats vom 10. Novbr. 1821 (Rbl. S. 818) der Auf-
sicht des Bischofs und Kirchenrats unterstellt.
3. Das Ortskirchenvermögen wird in jeder Pfarrgemeinde
durch den Kirchenstiftungsrat verwaltet (ogl. § 78 Anm. 2 lit. f.).
4. Das Gesetz vom 30. Januar 1862 enthält bezüglich der Ver-
waltung kirchlichen Vermögens folgende Bestimmungen:
a) Das den kirchlichen Bedürfnissen und Anstalten gewidmete
Vermögen unterliegt den allgemeinen Landesgesetzen, insbesondere
auch jenen über öffentliche Abgaben und Lasten, sowie über den
Besitz von Liegenschaften durch die tote Hand (Art. 18) 1).
b) Die Verwaltung der vakanten Pfründen und des Interka-
larfonds (Nr. 2 lit. 6) steht unter der gemeinsamen Leitung, diejenige
der besetzten Pfründen unter der gemeinsamen Aufsicht des Staats
und der Kirche (Art. 19 Abs. 1).
c) Von den Verwaltern anderen den kirchlichen Bedürfnissen
und Anstalten gewidmeten Vermögens (z. B. der geistlichen Orden),
kann die Staatsregierung, soweit ihr nicht weiter reichende Befug-
nisse zukommen, über die Erhaltung des Grundstocks und die stif-
tungsmäßige Verwendung seiner Erträgnisse Nachweis verlangen
(Art. 19 Abs. 2).
8 33. Kirchliche Uerfassung der reformierten Gemeinden.
Was die in dem KHMönigreiche befindlichen reformierten
Kirchengemeinden betrifft, so wird sowohl auf Derbesserung
) Vgl. AusfGes. zum BGB. Art. 140, Göz, Verwaltungs-
rechtspflege S 3 Gesetz belr. die Grund-, Gebäude= und Gewerbe-
. 28. April 1878 ,— . »s.
steuer vom 8. August 1903 Art. 2 Ziff. 3—5, Einkommen Stes.
vom 8. August 1903 Art. 2 Ziff. 1, Art. 8 Ziff. 8, 15; Göz, Ein-
kommensteuergesetz S. 97.