150 Verfassungsurkunde. 8 85.
Den Gerichts- und Verwaltungsbehörden ist für die Regel jeder
direkte Verkehr mit den Gesandtschaften und Konsulaten untersagt
(MinVerf. v. 16. Novbr. 1876, RBl. S. 526), während die Konsu-=
late mit den zuständigen Gerichtsbehörden direkt korrespondieren
dürfen 1).
c) Die Vermittlung der Verwendungen für die
Angelegenheiten von Württembergern im Auslande und der Ver-
wendungen auswärtiger Regierungen für ihre Angehörigen, des-
gleichen die Vermittlung des Verkehrs der inländischen Behörden
und einzelner Staatsangehöriger mit dem Auswärtigen Amte in
Berlin; ferner die Beglaubigung von Urkunden und Reisepässen,
die für das Ausland bestimmt sind.
2. Der § 85 bestimmt das Mitwirkungsrecht der
Stände bei Staatsverträgen. Leitender Grundsatz ist:
bei Staatsverträgen ist der König in demselben Umfang an die
Genehmigung der Stände gebunden, wie bei innerstaatlichen Regie-
rungshandlungen; eine Anordnung, die als innerstaatlicher Befehl
nach ihrem Inhalt und ihrer Wirkung gemäß § 88 Vl. die Zu-
stimmung der Stände erfordern würde, bedarf dieser Zustimmung
auch als Bestandteil eines Staatsvertrags Hieraus folgt insbesondere,
daß durch einen Staatsvertrag ohne Einwilligung der Stände kein
Landesgesetz abgeändert, keine neue Last auf den Staat übernommen
und der Rechtszustand der Staatsbürger und Körperschaften nicht
beeinträchtigt werden kann. Dagegen bedarf ein Staatsvertrag
nicht schon deshalb der ständischen Genehmigung, weil seine Be-
stimmungen geeignet sind, die Aenderung bestehender Gesetze für
die Zukunft zu erschweren.
3) Die Veräußerung von Staatsgebiet und von
Vermögensstücken, die im Privateigentumdes Staa-
tes stehen, durch einen von Württemberg abgeschlossenen Staats-
vertrag bedarf unter allen Umständen der Einwilligung der Stände
ohne Räücksicht auf den Wertbetrag und die Größe der Vergütung
(ogl. § 2 S. 14); nach Reichsrecht ist jedoch die Möglichkeit einer
Veräußerung von württembergischem Staatsgebiet durch die Organe
1) Vgl. Gaupp-Göz S. 425 Note 4 und 5.