Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. § 85. 151 
des Reichs ohne Mitwirkung der württ. Stände nicht ausgeschlossen 
(S. 14). 
4. Unter einer neuen Last im Sinne des § 85 ist sowohl 
die Uebernahme einer Zahlungsverbindlichkeit, einer unbedingten 
und sofortigen oder einer bedingten oder betagten, als die Ein- 
räumung einer Staatsdienstbarkeit zu verstehen. 
5. Handelsverträge und Subsidienverträge im 
Sinne des 8 85 können nach Lage der Reichsgesetzgebung von 
Württemberg nicht mehr abgeschlossen werden. 
6. Durch die Einwilligung der Stände ist die Gültig- 
keit des Staatsvertrags sowohl nach innen als nach außen, 
sowohl in staatsrechtlicher als in völkerrechtlicher Hinsicht bedingt. 
Bleibt diese Zustimmung aus, so hängt es von den Vertrag- 
schließenden ab, ob sie den der Zustimmung der Stände nicht be- 
dürftigen Inhalt des Vertrags aufrecht erhalten wollen oder nicht 
7. Die Form der Staatsverträge richtet sich nach 
dem diplomatischen Brauche. Erforderlich ist zum Vertragsabschluß 
unter allen Umständen ein Befehl des Königs mit Gegenzeichnung 
des Ministers. Ist die erforderliche Zustimmung der Stände ein- 
geholt, so erfolgt der Vertragsabschluß durch den Akt der Rati- 
fikation, die in der Unterzeichnung der Ratifikationsurkunde seitens 
des Königs oder seines Bevollmächtigten besteht; übrigens kann ein 
Staatsvertrag auch in einer weniger feierlichen Form durch den 
Austausch von Ministerialerklärungen abgeschlossen werden. Durch 
die Einwilligung der Stände wird eine Verpflichtung des Königs 
zur Ratifikation nicht begründet. 
8. Die Verkün digung eines Staatsvertrags ist 
erforderlich, wenn in demselben den württemb. Behörden oder 
Staatsangehörigen Verpflichtungen auferlegt werden; sie erfolgt 
durch K. Verordnung unter Erwähnuug der Zustimmung der Stände 
im Regierungsblattu). 
1) Vgl. über die Staatsverträge auch Gaupp-Göz S. 188 
bis 191; Bitzer, Regierung und Stände S. 291—301.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.