Verfassungsurkunde. § 85. 151
des Reichs ohne Mitwirkung der württ. Stände nicht ausgeschlossen
(S. 14).
4. Unter einer neuen Last im Sinne des § 85 ist sowohl
die Uebernahme einer Zahlungsverbindlichkeit, einer unbedingten
und sofortigen oder einer bedingten oder betagten, als die Ein-
räumung einer Staatsdienstbarkeit zu verstehen.
5. Handelsverträge und Subsidienverträge im
Sinne des 8 85 können nach Lage der Reichsgesetzgebung von
Württemberg nicht mehr abgeschlossen werden.
6. Durch die Einwilligung der Stände ist die Gültig-
keit des Staatsvertrags sowohl nach innen als nach außen,
sowohl in staatsrechtlicher als in völkerrechtlicher Hinsicht bedingt.
Bleibt diese Zustimmung aus, so hängt es von den Vertrag-
schließenden ab, ob sie den der Zustimmung der Stände nicht be-
dürftigen Inhalt des Vertrags aufrecht erhalten wollen oder nicht
7. Die Form der Staatsverträge richtet sich nach
dem diplomatischen Brauche. Erforderlich ist zum Vertragsabschluß
unter allen Umständen ein Befehl des Königs mit Gegenzeichnung
des Ministers. Ist die erforderliche Zustimmung der Stände ein-
geholt, so erfolgt der Vertragsabschluß durch den Akt der Rati-
fikation, die in der Unterzeichnung der Ratifikationsurkunde seitens
des Königs oder seines Bevollmächtigten besteht; übrigens kann ein
Staatsvertrag auch in einer weniger feierlichen Form durch den
Austausch von Ministerialerklärungen abgeschlossen werden. Durch
die Einwilligung der Stände wird eine Verpflichtung des Königs
zur Ratifikation nicht begründet.
8. Die Verkün digung eines Staatsvertrags ist
erforderlich, wenn in demselben den württemb. Behörden oder
Staatsangehörigen Verpflichtungen auferlegt werden; sie erfolgt
durch K. Verordnung unter Erwähnuug der Zustimmung der Stände
im Regierungsblattu).
1) Vgl. über die Staatsverträge auch Gaupp-Göz S. 188
bis 191; Bitzer, Regierung und Stände S. 291—301.