Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

152 Verfassungsurkunde. § 86—87. 
§ 86. FVortsetzung. 
Der König wird von den Traktaten und Bündnissen, 
welche von ihm mit auswärtigen Mächten angeknüpft werden, 
die Stände in Kenntnis setzen, sobald es die Umstände er- 
lauben. 
1. Der § 86 war im § 146 des K. Verf Entwurfs von 1817 
als zweiter Satz enthalten; vorangestellt waren die Worte: „Der 
König wird sich in keine Verbindungen einlassen, welche die Sicher- 
heit und Integrität des Staats gefährden könnten“ 1). Hiernach 
sind unter den „Traktaten und Bündnissen“"“ des § 86 
im Unterschiede von den Verträgen mit Auswärtigen des § 85 
Vereinbarungen mit auswärtigen Regierungen zu verstehen, die 
ohne einzelne genau umschriebene Verpflichtungen die Politik 
Württembergs im allgemeinen zu bestimmen oder zu beeinflussen 
geeignet sind. Derartige Vereinbarungen, die nach dem Eintritt 
Württembergs in das Deutsche Reich nur noch als Vereinbarungen 
des Reichs vorkommen können, sollen, sobald es die Umstände 
erlauben, den Ständen zur Kenntnis gebracht werden ?. 
8 87. Fortsetxung. 
Alle Subsidien und Kriegskontributionen, sowie andere 
ähnliche Entschädigungsgelder und sonstige Erwerbungen, 
welche dem Könige zufolge eines Staatsvertrages, Bündnisses 
oder eines Krieges zu teil werden, sind Staatseigentum. 
1. Zu den außerordentlichen Staatseinnahmen 
des § 87 gehörten beispielsweise die französischen Kriegsentschädigungs- 
gelder, über welche durch die Finanzgesetze, erstmals das Finanz- 
gesetz vom 15. April 1872 Art. 6, Verfügung getroffen worden ist. 
2. Die Gebietserwerbungen sind zu § 2 Vl. S. 14 
erörtert. 
  
1) Vgl. Fricker a. a. O. S. 111. 
2) Vgl. Bitzer a. a. O. S. 301—303.
	        
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