152 Verfassungsurkunde. § 86—87.
§ 86. FVortsetzung.
Der König wird von den Traktaten und Bündnissen,
welche von ihm mit auswärtigen Mächten angeknüpft werden,
die Stände in Kenntnis setzen, sobald es die Umstände er-
lauben.
1. Der § 86 war im § 146 des K. Verf Entwurfs von 1817
als zweiter Satz enthalten; vorangestellt waren die Worte: „Der
König wird sich in keine Verbindungen einlassen, welche die Sicher-
heit und Integrität des Staats gefährden könnten“ 1). Hiernach
sind unter den „Traktaten und Bündnissen“"“ des § 86
im Unterschiede von den Verträgen mit Auswärtigen des § 85
Vereinbarungen mit auswärtigen Regierungen zu verstehen, die
ohne einzelne genau umschriebene Verpflichtungen die Politik
Württembergs im allgemeinen zu bestimmen oder zu beeinflussen
geeignet sind. Derartige Vereinbarungen, die nach dem Eintritt
Württembergs in das Deutsche Reich nur noch als Vereinbarungen
des Reichs vorkommen können, sollen, sobald es die Umstände
erlauben, den Ständen zur Kenntnis gebracht werden ?.
8 87. Fortsetxung.
Alle Subsidien und Kriegskontributionen, sowie andere
ähnliche Entschädigungsgelder und sonstige Erwerbungen,
welche dem Könige zufolge eines Staatsvertrages, Bündnisses
oder eines Krieges zu teil werden, sind Staatseigentum.
1. Zu den außerordentlichen Staatseinnahmen
des § 87 gehörten beispielsweise die französischen Kriegsentschädigungs-
gelder, über welche durch die Finanzgesetze, erstmals das Finanz-
gesetz vom 15. April 1872 Art. 6, Verfügung getroffen worden ist.
2. Die Gebietserwerbungen sind zu § 2 Vl. S. 14
erörtert.
1) Vgl. Fricker a. a. O. S. 111.
2) Vgl. Bitzer a. a. O. S. 301—303.