Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. § 89. 157 
8 30. Im Gegensatze von Verordnungen. 
Der König hat aber das RZecht, ohne die Witwirkung der 
Stände die zu Dollstreckung und Handhabung der Gesetze er- 
forderlichen Derordnungen und Anstalten zu treffen, und in 
dringenden Fällen zur Sicherheit des Staates das U#ötige vor- 
zukehren. 
1. Verordnung im Sinne der VU. ist jeder Befehl der 
Staatsgewalt, welcher nicht in der Form des Gesetzes erlassen 
wird. Je nachdem durch eine solche Verordnung innerhalb der 
gesetzlichen Schranken eine Rechtsregel für allgemein verbindlich 
erklärt oder innerhalb des Kreises der Verwaltung ein Dienstbefehl 
gegeben wird, wird zwischen Rechtsverordnungen und Ver- 
waltungsverordnungen unterschieden. Unter den ersteren 
nimmt eine besondere Stellung ein die am Schlusse des § 89 her- 
vorgehobene Notverordnung, die unter bestimmten Voraus- 
setzungen an die Stelle des Gesetzes tritt. 
2. Im allgemeinen steht dem König das Recht zu Verordnungen 
überall da zu, wo nicht in Gemäßheit des § 88 die Mitwirkung der 
Stände und damit der Gesetzgebungsweg geboten ist. Außerdem 
kann auch ein Gegenstand, der an sich der gesetzlichen Regelung 
bedürftig wäre, durch besondere gesetzliche Ermächtigung dem Ver- 
ordnungswege überwiesen werden. 
3. Soweit die Gesetzgebung keine Einschränkung enthält, ist 
der König zu Verordnungen berechtigt, nicht aber verpflichtet; mit 
seinem Einverständnis kann dieses Verordnungsrecht auch von den 
zuständigen Ministerien oder von anderen damit betrauten Behör- 
den ausgeübt werden. In erster Linie ist hier entscheidend der 
Inhalt des Gesetzes, auf welchem die Ermächtigung zu Verordnungen 
beruht: in einem Gesetze kann ausdrücklich auf die Königliche Ver- 
ordnung oder auf eine Verfügung eines Ministeriums oder mehrerer 
beteiligter Ministerien hingewiesen, ausnahmsweise auch eine sonstige 
Staatsbehörde oder Gemeindebehörde mit der Vollziehung beauf- 
tragt werden (vgl. in Betreff des Verordnungsrechts in Polizei- 
sachen Art. 51—53 des PSt G. vom 27. Dezbr. 1871). Allgemein 
üblich ist es, sowohl in den Gesetzen als in den Königlichen Ver-
	        
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