Verfassungsurkunde. § 1. 11
ten einnimmt, kommt es nach der Einwohnerzahl (2 169 480) erst
an vierter Stelle. Das Staatsgebiet ist in vier Kreise und in 64
Oberamtsbezirke, einschließlich des Stadtdirektionsbezirks Stuttgart,
eingeteilt; jeder Kreis zerfällt wieder in zwei Landgerichtsbezirke;
die Oberamtsbezirke sind — abgesehen von den besonderen Verhält-
nissen des Stadtdirektionsbezirks Stuttgart — zugleich die Bezirke
der Amtsgerichte; jedes Grundstück ist einer Gemeindemarkung und
jede Gemeindemarkung einem Oberamtsbezirk zugeteilt.
S§ 1. Unteilbarkeit.
Sämtliche Zestandteile des Königreichs sind und bleiben
zu einem unzertrennlichen Ganzen und zur Teilnahme an
einer und derselben Derfassung vereinigt.
1. Die Unteilbarkeit des Landes gehört seit dem Münsinger
Vertrag vom 14. Dezbr. 1482 zu den Grundsätzen der württem-
bergischen Verfassung: sämtliche Teile des Landes müssen unter der
Regierung eines Fürsten und bei der Geltung einer Verfassung
vereinigt bleiben; allen Teilen des Landes ist die Gemeinsamkeit
des Regenten und zugleich die Gemeinsamkeit der Verfassung ge-
währleistet; das Land darf nicht im Erbgang unter mehrere Re-
genten geteilt und auch nicht unter demselben Regenten in mehrere
Teile mit verschiedenen Verfassungen getrennt werden. Vereinbar
hiemit sind Exklaven, wie solche Württemberg in Baden und
Preußen (Hohenzollern) und diese Staaten in Württemberg besitzen.
Dagegen läßt sich mit den Forderungen des § 1 nicht wohl in Ein-
klang bringen das regelwidrige Kondominatver hältnis,
das zwischen Württemberg und Preußen bezüglich der Weiler Burgau
und Warmtal Ol. Riedlingen und zwischen Württemberg und Baden
bezüglich einer sechs Höfe umfassenden Fläche auf der Markung
Bernbronn Gde. Höchstberg im Oberamt Neckarsulm besteht 7).
1) Die Zustämdigkeit zur Führung des Grundbuchs für die Kon-
dominatgrundstücke der Gemarkung Bernbronn ist geregelt durch
Staatsvertrag vom 1. Dez. 1904 (Rbl. 1905 S. 1); die frühere Ho-
heitsgemeinschaft in den Orten Widdern OA. Neckarsulm und Edel-