Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

12 Verfassungsurkunde. § 1. 
2. Das Staatsgebiet schafft den Raum für die Ausübung 
der staatlichen Herrschaft und gibt zugleich der Entfaltung der staat- 
lichen Hoheitsrechte die örtliche Begrenzung. Württemberg grenzt 
innerhalb des deutschen Reichs im Osten an Bayern, im Südwesten 
an Preußen (Hohenzollern), im Westen an Baden und durch die 
Exklave Wimpfen an Hessen; im Süden bildet für Württemberg 
und zugleich für das deutsche Reich der Bodensee die Grenze gegen 
Oesterreich und die Schweiz. Zum Zweck der Bereinigung der 
Landesgrenze zwischen Württemberg und Bayern ist der Staats- 
vertrag vom 17. Dez. 1904 (Rbl. 1905 S. 69) abgeschlossen und die 
Dienstanweisung für die Instandhaltung der Landesgrenze vom 
5. Dez. 1904 (Amtsblatt des Ministeriums des Innern S. 525) er- 
lassen worden; auf die Versteinung und Erhaltung der Landesgrenze 
gegen Baden beziehen sich die Vorschriften vom 29. Februar 1888 
(Abl. S. 86) und vom 12. Juli 1892 (Abl. S. 230); der Sicherung 
der Landesgrenze zwischen Württemberg und Preußen dient die 
Dienstanweisung vom 19. März 1906 (Abl. S. 87). Die Boden- 
seegrenze, an der auch das Reich beteiligt ist, bestimmt sich 
nach den Grundsätzen des Völkerrechts: hiernach besteht Streit dar- 
über, ob die Grenze gebildet wird durch eine in der geographischen 
Mitte des Grenzgewässers gezogene, von den beiden gegenüberliegen- 
den Ufern gleichweit abstehende Linie oder ob den Uferstaaten ein 
condominium pro indiviso am Bodensee zusteht. Erstere Ansicht, 
die dem Reich die Wasserstraße von Konstanz bis Lindau längs des 
deutschen Ufers bis zur Mitte des Sees auch in Kriegszeiten offen 
läßt, verdient den Vorzug; übrigens sind die praktischen Interessen- 
fragen im Wege der Verständigung zwischen den Uferstaaten geregelt). 
3. Innerhalb des Staatsgebiets steht der herrschenden Staats- 
gewalt ausschließlich die Befugnis zur Ausübung der staatlichen 
Hoheitsrechte, die sog. Gebietshoheit, zu. Mit der württem- 
bergischen Gebietshoheit konkurriert die Gebietshoheit des Reichs 
fingen OA. Mergentheim ist durch den Staatsvertrag mit Baden 
vom 28. Juni 1843, veröffentlicht mit der K. Verordnung vom 
7. März 1846 im Regierungsblatt S. 127, aufgelöst worden. 
1) Vgl. Gaupp-Göz S. 15 und die daselbst angeführten 
Schriftsteller.
	        
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