12 Verfassungsurkunde. § 1.
2. Das Staatsgebiet schafft den Raum für die Ausübung
der staatlichen Herrschaft und gibt zugleich der Entfaltung der staat-
lichen Hoheitsrechte die örtliche Begrenzung. Württemberg grenzt
innerhalb des deutschen Reichs im Osten an Bayern, im Südwesten
an Preußen (Hohenzollern), im Westen an Baden und durch die
Exklave Wimpfen an Hessen; im Süden bildet für Württemberg
und zugleich für das deutsche Reich der Bodensee die Grenze gegen
Oesterreich und die Schweiz. Zum Zweck der Bereinigung der
Landesgrenze zwischen Württemberg und Bayern ist der Staats-
vertrag vom 17. Dez. 1904 (Rbl. 1905 S. 69) abgeschlossen und die
Dienstanweisung für die Instandhaltung der Landesgrenze vom
5. Dez. 1904 (Amtsblatt des Ministeriums des Innern S. 525) er-
lassen worden; auf die Versteinung und Erhaltung der Landesgrenze
gegen Baden beziehen sich die Vorschriften vom 29. Februar 1888
(Abl. S. 86) und vom 12. Juli 1892 (Abl. S. 230); der Sicherung
der Landesgrenze zwischen Württemberg und Preußen dient die
Dienstanweisung vom 19. März 1906 (Abl. S. 87). Die Boden-
seegrenze, an der auch das Reich beteiligt ist, bestimmt sich
nach den Grundsätzen des Völkerrechts: hiernach besteht Streit dar-
über, ob die Grenze gebildet wird durch eine in der geographischen
Mitte des Grenzgewässers gezogene, von den beiden gegenüberliegen-
den Ufern gleichweit abstehende Linie oder ob den Uferstaaten ein
condominium pro indiviso am Bodensee zusteht. Erstere Ansicht,
die dem Reich die Wasserstraße von Konstanz bis Lindau längs des
deutschen Ufers bis zur Mitte des Sees auch in Kriegszeiten offen
läßt, verdient den Vorzug; übrigens sind die praktischen Interessen-
fragen im Wege der Verständigung zwischen den Uferstaaten geregelt).
3. Innerhalb des Staatsgebiets steht der herrschenden Staats-
gewalt ausschließlich die Befugnis zur Ausübung der staatlichen
Hoheitsrechte, die sog. Gebietshoheit, zu. Mit der württem-
bergischen Gebietshoheit konkurriert die Gebietshoheit des Reichs
fingen OA. Mergentheim ist durch den Staatsvertrag mit Baden
vom 28. Juni 1843, veröffentlicht mit der K. Verordnung vom
7. März 1846 im Regierungsblatt S. 127, aufgelöst worden.
1) Vgl. Gaupp-Göz S. 15 und die daselbst angeführten
Schriftsteller.