Verfassungsurkunde.= 8 97—99. 177
Abl. S. 23, vom 26. April 1897 Abl. S. 25, vom 2. Febr. 1899, Abl. S 5
und vom 4. Nov. 1902, Abl. S. 1429.
§ 98. Mufbebung der Vermögenskonfiskaffon.
Die Strafe der Dermögenskonfiskation ist allgemein auf-
gehoben.
1. Im Strafsystem des Reichsstrafgesetzbuchs hat die allge-
meine Vermögenseinziehung keine Stelle gefunden; nur die Einziehung
einzelner mit der Straftat im Zusammenhang stehender Gegenstände
ist unter bestimmten Voraussetzungen als Nebenstrafe zulässig. Außer-
dem ist der Landesstrafgesetzgebung die Androhung der Vermögens-
konfiskation gemäß § 5 Einf Ges. z. StGB. untersagt.
§ 99. d) Rekrufterung.
Was die Militärverfassung betrifft, so wird die Zahl der
zur Ergänzung des Königlichen Militärs jährlich erforderlichen
Mannschaft mit den Ständen verabschiedet.
1. Nach Art. 4 Ziff. 14 der Reichsverfassung ist das Militärwesen
und die Kriegsmarine der Gesetzgebung und Aufsicht des Reichs
unterstellt; im 11. Abschnitt der Reichsverfassung sind für das
Reichskriegswesen die grundlegenden Bestimmungen gegeben: die
gesamte Landmacht des Reichs soll ein einheitliches Heer bilden,
das im Krieg und Frieden unter dem Befehl des Kaisers steht;
die Feststellung des Rekrutenbedarfs und des etats-
mäßigen Geldaufwands kommt dem Reiche zu. Da-
gegen ist den Einzelstaaten die Kontingentsherrlichkeit
und die Selbstverwaltung verblieben. Dieser normale Rechts-
zustand ist für Württemberg mit der Militärkonvention vom 21./25.
November 1870 1) in der Weise gewahrt, daß die dem Landesherren
als Kontingentsherren zustehenden Befugnisse eine erhebliche Er-
weiterung erfahren haben. Die württemb. Truppen bilden als Teil
des deutschen Bundesheeres ein in sich geschlossenes Armeekorps mit
eigenen Fahnen und Feldzeichen, dessen Offiziere der König ernennt,
) Abgedruckt im Anhang als Beil. 10.
Göz, Verfassungsurkunde. 12