Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde.= 8 97—99. 177 
Abl. S. 23, vom 26. April 1897 Abl. S. 25, vom 2. Febr. 1899, Abl. S 5 
und vom 4. Nov. 1902, Abl. S. 1429. 
§ 98. Mufbebung der Vermögenskonfiskaffon. 
Die Strafe der Dermögenskonfiskation ist allgemein auf- 
gehoben. 
1. Im Strafsystem des Reichsstrafgesetzbuchs hat die allge- 
meine Vermögenseinziehung keine Stelle gefunden; nur die Einziehung 
einzelner mit der Straftat im Zusammenhang stehender Gegenstände 
ist unter bestimmten Voraussetzungen als Nebenstrafe zulässig. Außer- 
dem ist der Landesstrafgesetzgebung die Androhung der Vermögens- 
konfiskation gemäß § 5 Einf Ges. z. StGB. untersagt. 
§ 99. d) Rekrufterung. 
Was die Militärverfassung betrifft, so wird die Zahl der 
zur Ergänzung des Königlichen Militärs jährlich erforderlichen 
Mannschaft mit den Ständen verabschiedet. 
1. Nach Art. 4 Ziff. 14 der Reichsverfassung ist das Militärwesen 
und die Kriegsmarine der Gesetzgebung und Aufsicht des Reichs 
unterstellt; im 11. Abschnitt der Reichsverfassung sind für das 
Reichskriegswesen die grundlegenden Bestimmungen gegeben: die 
gesamte Landmacht des Reichs soll ein einheitliches Heer bilden, 
das im Krieg und Frieden unter dem Befehl des Kaisers steht; 
die Feststellung des Rekrutenbedarfs und des etats- 
mäßigen Geldaufwands kommt dem Reiche zu. Da- 
gegen ist den Einzelstaaten die Kontingentsherrlichkeit 
und die Selbstverwaltung verblieben. Dieser normale Rechts- 
zustand ist für Württemberg mit der Militärkonvention vom 21./25. 
November 1870 1) in der Weise gewahrt, daß die dem Landesherren 
als Kontingentsherren zustehenden Befugnisse eine erhebliche Er- 
weiterung erfahren haben. Die württemb. Truppen bilden als Teil 
des deutschen Bundesheeres ein in sich geschlossenes Armeekorps mit 
eigenen Fahnen und Feldzeichen, dessen Offiziere der König ernennt, 
) Abgedruckt im Anhang als Beil. 10. 
Göz, Verfassungsurkunde. 12
	        
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