Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

180 Verfassungsurkunde. § 100. 
d) Die Friedensleistungen für die bewaffnete 
Macht, insbesondere Quartierleistung, Naturalverpflegung, 
Fouragelieferung, Vorspannleistung mit den Entschädigungen, sowie 
die Unterstützung von Familien in den Dienst einberufener Mann- 
schaften sind reichsgesetzlich bestimmt 1). 
e) Das Militärkirchenwesen ist noch der landesgesetz- 
lichen Regelung überlassen: in Württemberg sind die evangelischen 
Garnisonspfarreien dem Evangelischen Feldpropst unterstellt, der 
für seine Person unter dem Kriegsministerium steht. Soweit an 
Garnisonsorten geschlossene evangelische Militärkirchengemeinden er- 
richtet sind, finden auf sie die Bestimmungen des Kirchengemeinde- 
gesetzes vom 14. Juni 1887 keine Anwendung, so daß ihre Ange- 
hörigen von den Wahlen und Umlagen der Zivilkirchengemein den 
des Orts ausgeschlossen sind (Art. 96 a. a. O.). 
2. Sonderrechte der Militärpersonen: 
Als Militärperson im Sinne der Reichsgesetzgebung ist 
anzusehen, wer dem Heer oder der Marine angehört und einen 
Militärrang hat (MilStrasGes. v. 20. Juni 1872 §8§ 4u.5, Reichs- 
mil Ges. v. 2. Mai 1874 § 38); nicht zu den Militärpersonen ge- 
hören wegen des Mangels eines Militärrangs die im 8 83 des 
RMiles. unter Lit. C aufgeführten Zivilbeamten der Militär- 
verwaltung, dagegen sind zu den Militärpersonen auch die Per- 
sonen des Beurlaubtenstandes im Sinne des § 56 RMil Ges., zu 
rechnen, wenn auch der größte Teil der besonderen Bestimmungen 
über die Rechtsverhältnisse der Militärpersonen auf sie keine An- 
wendung finden. Diese besonderen Bestimmungen haben einen pri- 
vatrechtlichen, einen staatsrechtlichen oder einen prozessualen Cha- 
rakter. 
a) Privatrechtliche: 
aa) Die Militärpersonen des Friedensstandes und die vorläufig 
in die Heimat beurlaubten Rekruten und Freiwilligen bedürfen zur 
Verehlichung der Genehmigung ihres Vorgesetzten (RMil es. 8 40, 
8 60. Nr. 4, § 61); Offiziere haben die Genehmigung bei dem König 
1) Val. Laband a. a. O. Bd. 4 S. 263—286; Gaupp-Göz 
S. 41 u. 197 Note 2 u. 3; Mir Verf. v. 12. Oktbr. 1904 (Abl. des 
Minist. des Innern S. 441).
	        
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