180 Verfassungsurkunde. § 100.
d) Die Friedensleistungen für die bewaffnete
Macht, insbesondere Quartierleistung, Naturalverpflegung,
Fouragelieferung, Vorspannleistung mit den Entschädigungen, sowie
die Unterstützung von Familien in den Dienst einberufener Mann-
schaften sind reichsgesetzlich bestimmt 1).
e) Das Militärkirchenwesen ist noch der landesgesetz-
lichen Regelung überlassen: in Württemberg sind die evangelischen
Garnisonspfarreien dem Evangelischen Feldpropst unterstellt, der
für seine Person unter dem Kriegsministerium steht. Soweit an
Garnisonsorten geschlossene evangelische Militärkirchengemeinden er-
richtet sind, finden auf sie die Bestimmungen des Kirchengemeinde-
gesetzes vom 14. Juni 1887 keine Anwendung, so daß ihre Ange-
hörigen von den Wahlen und Umlagen der Zivilkirchengemein den
des Orts ausgeschlossen sind (Art. 96 a. a. O.).
2. Sonderrechte der Militärpersonen:
Als Militärperson im Sinne der Reichsgesetzgebung ist
anzusehen, wer dem Heer oder der Marine angehört und einen
Militärrang hat (MilStrasGes. v. 20. Juni 1872 §8§ 4u.5, Reichs-
mil Ges. v. 2. Mai 1874 § 38); nicht zu den Militärpersonen ge-
hören wegen des Mangels eines Militärrangs die im 8 83 des
RMiles. unter Lit. C aufgeführten Zivilbeamten der Militär-
verwaltung, dagegen sind zu den Militärpersonen auch die Per-
sonen des Beurlaubtenstandes im Sinne des § 56 RMil Ges., zu
rechnen, wenn auch der größte Teil der besonderen Bestimmungen
über die Rechtsverhältnisse der Militärpersonen auf sie keine An-
wendung finden. Diese besonderen Bestimmungen haben einen pri-
vatrechtlichen, einen staatsrechtlichen oder einen prozessualen Cha-
rakter.
a) Privatrechtliche:
aa) Die Militärpersonen des Friedensstandes und die vorläufig
in die Heimat beurlaubten Rekruten und Freiwilligen bedürfen zur
Verehlichung der Genehmigung ihres Vorgesetzten (RMil es. 8 40,
8 60. Nr. 4, § 61); Offiziere haben die Genehmigung bei dem König
1) Val. Laband a. a. O. Bd. 4 S. 263—286; Gaupp-Göz
S. 41 u. 197 Note 2 u. 3; Mir Verf. v. 12. Oktbr. 1904 (Abl. des
Minist. des Innern S. 441).