Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. § 100. 183 
wegen Zuwiderhandlungen gegen die auf sie anwendbaren Vor- 
schriften der Militärstrafgesetze; unter bestimmten Voraussetzungen 
ist eine weitere Ausdehnung der Militärgerichtsbarkeit auf einzelne 
Fälle vorgesehen (a. a. O. 8 5). 
bb) In Civil= und Verwaltungsrechtssachen gelten die all- 
gemeinen Zuständigkeitsregeln auch für die Militärpersonen; für 
den Gerichtsstand des Wohnorts und Aufenthaltsorts kommt der 
Garnisonsort in Betracht (BGB. 89, CPO. 8§ 20, RMilGes. 8 39 
Abs. 2). Für Zustellungen an Unteroffiziere oder Gemeine im ak- 
tiven Dienst oder an Angehörige eines mobilen oder im Auslande 
befindlichen Truppenteils bestehen besondere Vorschriften (CPO. 
88 172, 201). 
cc) Bei jeder Art von Zwangsvollstreckung wird auf den 
militärischen Dienst eine Rücksicht genommen, die durch vorgängige 
Einwilligung des Schuldners nicht beseitigt werden kann (RMil es. 
§l45 Abs. 1): Gegen eine aktive Militärperson darf die Zwangs- 
vollstreckung erst beginnen, nachdem von derselben die vorgesetzte 
Militärbehörde Anzeige erhalten hat, auch kann sie in Kasernen 
und anderen militärischen Dienstgebäuden sowie auf Kriegsfahrzeugen 
nur in der Weise erfolgen, daß das Vollstreckungsgericht die zu- 
ständige Militärbehörde auf Antrag des Gläubigers darum ersucht 
(CPO. 88 752, 790). Das militärische Diensteinkommen ist in dem 
Umfange der CPO. § 850 Abs. 1 Ziff. 5, 6, 8 und Abs. 2 von der 
Pfändung ausgenommen; bei Offizieren, Militärärzten, Deckoffizieren 
und Beamten sind ferner die für den Dienst erforderlichen Gegen- 
stände, sowie anständige Kleidung und ein bestimmter Geldbetrag 
nach CPO. 8 811 Ziff. 7 u. 8 der Pfändung entzogen. Auch die 
Haft zur Erzwingung des Offenbarungseids und als persönlicher 
Sicherheitsarrest soll dem militärischen Dienst keinen Eintrag tun 
(CPO. 8§ 904, 905, 933). 
c) Staatsrechtliche: 
aa) Für die zum aktiven Heer und zur Marine gehörigen 
Militärpersonen, mit Ausnahme der Militärbeamten, ruht die Be- 
rechtigung zum Wählen sowohl in betreff der Reichsvertretung als 
in betreff der einzelnen Landesvertretungen (RMil Ges. 8 49 Abs. 1). 
bb) Die Teilnahme an politischen Vereinen und Versammlungen
	        
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