Verfassungsurkunde. § 100—101. 185
Im Bereiche der Gemeindebesteuerung ist eine Befreiung von der
Bezahlung der Wohnsteuer vorgesehen für die zur Klasse der
Unteroffiziere und Gemeinen gehörenden Personen des Soldaten-
standes in denjenigen Gemeinden, in denen sie des Dienstes wegen
ihren Aufenthalt haben (Gdesteuer Ges. v. 8. Aug. 1903 Art. 36).
ee) Die Portovergünstigungen, die den Personen des Militär-
standes und der Kriegsmarine vom Reich bewilligt sind, werden
auch im inneren württembergischen Verkehr anerkannt (K. Verord-
nung vom 26. März 1881 § 2 Rbl. S. 267) 2).
§ 101. Militärpensionen.
Für die Unterstützung der Militärpersonen, welche im
Dienste des Daterlandes ihre Kräfte aufgeopfert haben, so wie
ihrer Kinterbliebenen, ist durch ein Gesetz gesorgt.
1. In Württemberg wurden Maßregeln zur Unterstützung der
Militärpersonen erst zur Zeit der unbeschränkten Monarchie ge-
troffen: im Jahre 1806 fand die Einrichtung eines Invalidenhauses
statt, die Verordnung vom 13. September 1819, betreffend die Pensi-
onierung der Militärpersonen und ihrer Witwen, und die Allgemeine
Kriegsdienstordnung gaben umfassende Vorschriften über die Ver-
sorgung der Militärpersonen und ihrer Hinter.
bliebenen, die entweder durch Aufnahme in das Ehreninvaliden-
korps oder durch Gewährung von Pensionen oder durch Anstellung
in Civilstaatsdienst erfolgte. Die Gesetzmäßigkeit dieser Anord-
nungen ist mit § 101 anerkannt. Die Verordnung vom 13. Sep-
tember 1819 ist durch Gesetze vom 7. Septbr. 1849, 24. Mai 1853
und 29. März 1865 abgeändert worden (vgl. auch Gesetze v. 7. Fe-
bruar 1874, v. 7. Juli 1875 u. v. 18. Mai 1876), und hat mit dem
Eintritt Württembergs in das Reich ihre Geltung verloren. In
Gemäßheit des Art 10 Abs. 2 der Militärkonvention vom 21—25.
Novbr. 1870 waren zunächst die preußischen Bestimmungen über
das Invalidenwesen zur Ausführung zu bringen, doch wurde
das Militärversorgungswesen bald mit rückwirkender
Kraft für die Teilnehmer am deutsch-französischen Krieg durch das
) Vgl. Laband a. a. O. Bd. 3 S. 90: Gaupp-Göz S. 435.