Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. VIII. Kapitel. 187 
a) die Verhältnisse des Kammerguts nach Bestand, Zweck- 
bestimmung und Verwaltung (§8 102, 103, 107); 
b) das Hofdomänenkammergut (88 102, 108); 
c) die Civilliste (88 104, 106); 
d) die Leistungen an die Mitglieder des königl. 
Hauses (8 105); 
e) die Steuernn:ihre ständische Verwilligung auf der Grund- 
lage des Hauptetats (§§ 109— 113) und ihren Einzug (88 114 —118); 
) die Staatsschuld mit der Schuldenzahlungskasse (88 
119—123) 
2. Die Vorschriften der Verfassungsurkunde über das Finanz- 
wesen knüpfen an die Verhältnisse an, wie sie unter der Herrschaft 
der altwürttembergischen Verfassung bestanden haben; zu ihrem 
vollen Verständnis und ihrer richtigen Auslegung ist daher die 
Rücksicht auf ihren geschichtlichen Zusammenhang unent- 
behrlich. 
In Altwürttemberg treten vier große Vermögens- 
komplexe mit eigener Kassenverwaltung hervor!). 
a) Das Vermögen des Fürsten, aus dessen Erträgen der Auf- 
wand für den Hof und die Regierung zu bestreiten war, wurde 
Kammergut genannt; es umfaßte einen großen Grundbesitz nebst 
zahlreichen privatrechtlichen Leistungen an Zehnten, Gülten und 
Gefällen; zu seiner Verwaltung gehörten auch die Erträge aus den 
vom Kaiser verliehenen Zöllen und Regalien, sowie aus dem Um- 
geld und der Taxe. Die Verwaltung dieses Kammerguts war einer 
kollegialisch eingerichteten Rentkammer übertragen, unter der als 
Haupt= und Zentralkasse die Landschreiberei-Verwaltung und als 
Kontrollbehörde die Rentkammer-Rechenbank standen Grundsätzlich 
war der Fürst in der Verwaltung dieses Vermögens unbeschränkt 
und von der Landschaft unabhängig; ein umfassender geordneter 
Wirtschaftsplan mit etatsmäßigem Vollzug war nicht vorgesehen. 
b) Die durch den dreißigjährigen Krieg veranlaßte Entwertung 
1) Wl über die altwürttembergische Finanzverwaltung Rey- 
scher, Württ. Gesetze Bd. 18: Finanzgesetze von Moser, 3. Teil, 
Einleitung S. 1—45, und über die altwürttembergischen Steuern 
daselbst Bd. 17 Abtlg 2 Einleitung.
	        
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