Verfassungsurkunde. VIII. Kapitel. 187
a) die Verhältnisse des Kammerguts nach Bestand, Zweck-
bestimmung und Verwaltung (§8 102, 103, 107);
b) das Hofdomänenkammergut (88 102, 108);
c) die Civilliste (88 104, 106);
d) die Leistungen an die Mitglieder des königl.
Hauses (8 105);
e) die Steuernn:ihre ständische Verwilligung auf der Grund-
lage des Hauptetats (§§ 109— 113) und ihren Einzug (88 114 —118);
) die Staatsschuld mit der Schuldenzahlungskasse (88
119—123)
2. Die Vorschriften der Verfassungsurkunde über das Finanz-
wesen knüpfen an die Verhältnisse an, wie sie unter der Herrschaft
der altwürttembergischen Verfassung bestanden haben; zu ihrem
vollen Verständnis und ihrer richtigen Auslegung ist daher die
Rücksicht auf ihren geschichtlichen Zusammenhang unent-
behrlich.
In Altwürttemberg treten vier große Vermögens-
komplexe mit eigener Kassenverwaltung hervor!).
a) Das Vermögen des Fürsten, aus dessen Erträgen der Auf-
wand für den Hof und die Regierung zu bestreiten war, wurde
Kammergut genannt; es umfaßte einen großen Grundbesitz nebst
zahlreichen privatrechtlichen Leistungen an Zehnten, Gülten und
Gefällen; zu seiner Verwaltung gehörten auch die Erträge aus den
vom Kaiser verliehenen Zöllen und Regalien, sowie aus dem Um-
geld und der Taxe. Die Verwaltung dieses Kammerguts war einer
kollegialisch eingerichteten Rentkammer übertragen, unter der als
Haupt= und Zentralkasse die Landschreiberei-Verwaltung und als
Kontrollbehörde die Rentkammer-Rechenbank standen Grundsätzlich
war der Fürst in der Verwaltung dieses Vermögens unbeschränkt
und von der Landschaft unabhängig; ein umfassender geordneter
Wirtschaftsplan mit etatsmäßigem Vollzug war nicht vorgesehen.
b) Die durch den dreißigjährigen Krieg veranlaßte Entwertung
1) Wl über die altwürttembergische Finanzverwaltung Rey-
scher, Württ. Gesetze Bd. 18: Finanzgesetze von Moser, 3. Teil,
Einleitung S. 1—45, und über die altwürttembergischen Steuern
daselbst Bd. 17 Abtlg 2 Einleitung.