Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

188 Verfassungsurkunde. VIII. Kapitel. 
von Grund und Boden benützend, erwarb Herzog Eberhard III. mit 
den Kammereinkünften erheblichen Grundbesitz nebst Gefällen und 
Umgeld, den er weder dem Herzogtum einverleibte noch mit dem 
Kammergut vereinigte, sondern zu einem eigenen Privatfami— 
lienfideikommiß gestaltete, das den Namen „Kammer- 
schreiberei-Gut“ führte, unter einem besonderen Verwalter 
stand und später noch vergrößert wurde. 
c) Das unter Herzog Christoph geschaffene evangelische 
Kirchengut (vgl. S. 2) wurde von dem Kirchenrat verwaltet, dem 
der Kirchenkasten und die Kirchenkastenverwaltung unmittelbar 
unterstellt waren, und bei dem zwei Rechenbanken, die Mannskloster- 
Rechenbank und die Frauenkloster-Rechenbank die Kontrolle übten. 
d) Kam der Fürst mit den Erträgen des Kammerguts nicht aus, 
so machte er Schulden; wegen der Tilgung dieser Schulden wandte 
er sich dann an die Stände, die sich unter bestimmten Bedingungen, 
insbesondere gegen Abstellung von Landesbeschwerden, oder gegen 
Anerkennung und Erweiterung ihrer Befugnisse zur Uebernahme 
und Tilgung dieser Schulden bereit erklärten (vgl. S. 3). Außer- 
dem verstanden sie sich auch zu freiwilligen Kammerbeiträgen. Aus 
dieser gelegentlichen Praxis entwickelte sich bald ein festes System. 
Den Landständen wurde zum Zweck der Beschaffung der erforderlichen 
Mittel innerhalb bestimmter Grenzen das Recht zur Erhebung 
von Steuern, ursprünglich Ablösungshilfe genannt, ein- 
geräumt. Waren so die Stände mit der Leistung von Kammerbei- 
trägen und der Uebernahme von Schulden an der Erhaltung und 
geordneten Verwaltung des Kammerguts interessiert, so bemühten 
sie sich bei günstiger Gelegenheit im Vertragswege die Unveräußer- 
lichkeit der Bestandteile des Kammerguts und mit der Aufstellung 
eines verbindlichen Kammerplans eine wirtschaftliche Verwendung 
seiner Erträge durchzusetzen. Die von den Ständen ausgeschriebenen 
Steuern trafen in der Hauptsache den Grundbesitz, Gebäudebesitz 
und den Gewerbebetrieb, daneben waren einzelne indirekte Abgaben 
(Akzise, Chausseegeld) zugelassen. Die Verwaltung dieser Steuern kam 
der Landschaft oder deren Ausschuß unter der Aufsicht des Herzogs 
zu. Die Städte und Aemter lieferten ihre Steueranteile an die 
„landschaftliche Einnehmerei"“ ab. Neben dieser Land-
	        
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