188 Verfassungsurkunde. VIII. Kapitel.
von Grund und Boden benützend, erwarb Herzog Eberhard III. mit
den Kammereinkünften erheblichen Grundbesitz nebst Gefällen und
Umgeld, den er weder dem Herzogtum einverleibte noch mit dem
Kammergut vereinigte, sondern zu einem eigenen Privatfami—
lienfideikommiß gestaltete, das den Namen „Kammer-
schreiberei-Gut“ führte, unter einem besonderen Verwalter
stand und später noch vergrößert wurde.
c) Das unter Herzog Christoph geschaffene evangelische
Kirchengut (vgl. S. 2) wurde von dem Kirchenrat verwaltet, dem
der Kirchenkasten und die Kirchenkastenverwaltung unmittelbar
unterstellt waren, und bei dem zwei Rechenbanken, die Mannskloster-
Rechenbank und die Frauenkloster-Rechenbank die Kontrolle übten.
d) Kam der Fürst mit den Erträgen des Kammerguts nicht aus,
so machte er Schulden; wegen der Tilgung dieser Schulden wandte
er sich dann an die Stände, die sich unter bestimmten Bedingungen,
insbesondere gegen Abstellung von Landesbeschwerden, oder gegen
Anerkennung und Erweiterung ihrer Befugnisse zur Uebernahme
und Tilgung dieser Schulden bereit erklärten (vgl. S. 3). Außer-
dem verstanden sie sich auch zu freiwilligen Kammerbeiträgen. Aus
dieser gelegentlichen Praxis entwickelte sich bald ein festes System.
Den Landständen wurde zum Zweck der Beschaffung der erforderlichen
Mittel innerhalb bestimmter Grenzen das Recht zur Erhebung
von Steuern, ursprünglich Ablösungshilfe genannt, ein-
geräumt. Waren so die Stände mit der Leistung von Kammerbei-
trägen und der Uebernahme von Schulden an der Erhaltung und
geordneten Verwaltung des Kammerguts interessiert, so bemühten
sie sich bei günstiger Gelegenheit im Vertragswege die Unveräußer-
lichkeit der Bestandteile des Kammerguts und mit der Aufstellung
eines verbindlichen Kammerplans eine wirtschaftliche Verwendung
seiner Erträge durchzusetzen. Die von den Ständen ausgeschriebenen
Steuern trafen in der Hauptsache den Grundbesitz, Gebäudebesitz
und den Gewerbebetrieb, daneben waren einzelne indirekte Abgaben
(Akzise, Chausseegeld) zugelassen. Die Verwaltung dieser Steuern kam
der Landschaft oder deren Ausschuß unter der Aufsicht des Herzogs
zu. Die Städte und Aemter lieferten ihre Steueranteile an die
„landschaftliche Einnehmerei"“ ab. Neben dieser Land-