Verfassungsurkunde. VIII. Kapitel. 189
schaftskasse bestand seit dem Ende des 16. Jahrhunderts die
geheime Truche (ogl. S. 3), aus der die Kosten der Land-
schaft an Gehalten und Diäten der Ausschußmitglieder und ständi-
schen Beamten, sowie Verehrungen und Unterstützungen der ver-
schiedensten Art bestritten wurden; verwaltet wurde sie von dem
kleinen Ausschuß, der dem Herzog hierüber keine Rechnung abzu-
legen hatte.
Unter König Friedrich erfolgte eine durchgreifende Vereinfachung
dieser Verwaltungen: das Kirchengut und die Landschaftskasse wur-
den mit dem Kammergut vereinigt und das Besteuerungsrecht im
ganzen Umfang für den souveränen Monarchen in Anspruch ge-
nommen.
Die Verfassungsurkunde hat den altwürttembergischen Einrich-
tungen im Finanzwesen Rechnung getragen: Das Kammergut
ist als staatliches Vermögen anerkannt, dessen Ertrag lediglich staat-
lichen Aufwand zu bestreiten, übrigens in erster Linie der Civil=
liste und den Leistungen an die Mitglieder der königlichen Familie
Deckung zu gewähren hat (§8 102 u. 103), während das Kammer-
schreibereigut als sog. Hofdomänenkammergut der bönig-
lichen Familie zum Privateigentum überlassen bleibt (§5 108); die
Wiederherstellung der abgesonderten Verwaltung des evangeli-
schen Kirchen guts wird in Auesicht gestellt (§77); den Land-
ständen wird für alle Steuern und für jede Etatsperiode das
Verwilligungsrechteingeräumt (§ 109); die verwilligten Steuern
sollen zunächst auf die Amtskörperschaften und von diesen auf die
Gemeinden umgelegt werden (§ 115); die Staatsschuld wird
unter die Gewährleistung der Stände und mit der Schulden-
zahlungskasse unter die gemeinsame Verwaltung von Regie-
rung und Landständen gestellt (§§ 119—123); eine eigene ständi-
sche Kasse ist zur Bestreitung des ständischen Aufwands bestimmt
(§ 194).
3. Die württembergische Finanzhoheit ist auf dem Gebiete des
Zollwesens und der damit zusammenhängenden indirekten Ab-
gaben durch den Beitritt Württembergs zum Zollverein be-
rührt und sodann durch die Reichsverfassung erheblich ein-
geschränkt worden.