Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. VIII. Kapitel. 189 
schaftskasse bestand seit dem Ende des 16. Jahrhunderts die 
geheime Truche (ogl. S. 3), aus der die Kosten der Land- 
schaft an Gehalten und Diäten der Ausschußmitglieder und ständi- 
schen Beamten, sowie Verehrungen und Unterstützungen der ver- 
schiedensten Art bestritten wurden; verwaltet wurde sie von dem 
kleinen Ausschuß, der dem Herzog hierüber keine Rechnung abzu- 
legen hatte. 
Unter König Friedrich erfolgte eine durchgreifende Vereinfachung 
dieser Verwaltungen: das Kirchengut und die Landschaftskasse wur- 
den mit dem Kammergut vereinigt und das Besteuerungsrecht im 
ganzen Umfang für den souveränen Monarchen in Anspruch ge- 
nommen. 
Die Verfassungsurkunde hat den altwürttembergischen Einrich- 
tungen im Finanzwesen Rechnung getragen: Das Kammergut 
ist als staatliches Vermögen anerkannt, dessen Ertrag lediglich staat- 
lichen Aufwand zu bestreiten, übrigens in erster Linie der Civil= 
liste und den Leistungen an die Mitglieder der königlichen Familie 
Deckung zu gewähren hat (§8 102 u. 103), während das Kammer- 
schreibereigut als sog. Hofdomänenkammergut der bönig- 
lichen Familie zum Privateigentum überlassen bleibt (§5 108); die 
Wiederherstellung der abgesonderten Verwaltung des evangeli- 
schen Kirchen guts wird in Auesicht gestellt (§77); den Land- 
ständen wird für alle Steuern und für jede Etatsperiode das 
Verwilligungsrechteingeräumt (§ 109); die verwilligten Steuern 
sollen zunächst auf die Amtskörperschaften und von diesen auf die 
Gemeinden umgelegt werden (§ 115); die Staatsschuld wird 
unter die Gewährleistung der Stände und mit der Schulden- 
zahlungskasse unter die gemeinsame Verwaltung von Regie- 
rung und Landständen gestellt (§§ 119—123); eine eigene ständi- 
sche Kasse ist zur Bestreitung des ständischen Aufwands bestimmt 
(§ 194). 
3. Die württembergische Finanzhoheit ist auf dem Gebiete des 
Zollwesens und der damit zusammenhängenden indirekten Ab- 
gaben durch den Beitritt Württembergs zum Zollverein be- 
rührt und sodann durch die Reichsverfassung erheblich ein- 
geschränkt worden.
	        
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