Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

190 Verfassungsurkunde. VIII. Kapitel. 
Die Beschränkung durch den Zollverein vom Jahre 1833 hatte 
zunächst einen völkerrechtlichen Charakter; in dem Vertrage zwischen 
dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg, Baden und Hessen 
vom 8. Juli 1867 über die Fortdauer des Zoll= und Handelsver- 
eins (Rbl. S. 136 ff.) wurde jedoch vereinbart, daß die Gesetzge- 
bung über die dem Verein unterstellten Angelegenheiten durch den 
Bundesrat des Vereins und durch das Zollparlament ausgeübt 
werde. Mit der Gründung des Deutschen Reichs hat der Zoll- 
verein sein Ende erreicht. Nach der Reichsverfassung hat das Reich 
ausschließlich die Gesetzgebung über das gesamte Zollwesen und 
über die Besteuerung des Salzes, Tabaks, Branntweins, Bieres, 
Zuckers vorbehältlich der Sonderrechte der süddeutschen Staaten 
bezüglich der Besteuerung von Bier und Branntwein (Art. 4 Ziff. 2 
und Art. 35); doch ist die Erhebung und Verwaltung der Zölle 
und Verbrauchssteuern den einzelnen Bundesstaaten überlassen 
(Art. 36). Auch hat das Reich, dem Art. 4 Ziff. 2 bezüglich der 
für die Zwecke des Reichs zu verwendenden Steuern allgemein die 
Gesetzgebung zugesteht, Stempelabgaben auf Spielkarten, Wechsel, 
Fahrkarten und sonstige dem Rechtsverkehr dienende Urkunden, so- 
wie eine Erbschafts= und Schenkungssteuer eingeführt. Der — vor- 
behältlich der franckensteinischen Klausel — in die Reichskasse flie- 
ßende Ertrag dieser Abgaben wird zur Bestreitung der gemeinsamen 
Ausgaben verwendet, zu denen auch der Württemberg treffende 
Anteil am Militäraufwand gehört (Art. 38, 70). Ein etwaiger 
Fehlbetrag ist durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach 
Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen (Art. 70) . 
Die Besteuerung des inländischen Bieres hat 
Württemberg als Reservatrecht festgehalten, dagegen auf das Recht 
der selbständigen Besteuerung des Branntweins im Jahre 1887 ver- 
zichtet, wobei es sich jedoch innerhalb der deutschen Branntwein- 
steuergemeinschaft eine bevorrechte Stellung insofern gesichert hat, 
als die Vorschriften des § 39 Abs. 1 und des § 47 Abs. 2 des 
Reichsgesetzes vom 24. Juni 1887 über den Maßstab der Verteilung 
des Reinertrags unter die einzelnen Bundesstaaten und über die 
) Vgl. über die Finanzwirtschaft des Reichs Laband, Reichs- 
staatsrecht Bd. 4 S. 375—481.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.