190 Verfassungsurkunde. VIII. Kapitel.
Die Beschränkung durch den Zollverein vom Jahre 1833 hatte
zunächst einen völkerrechtlichen Charakter; in dem Vertrage zwischen
dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg, Baden und Hessen
vom 8. Juli 1867 über die Fortdauer des Zoll= und Handelsver-
eins (Rbl. S. 136 ff.) wurde jedoch vereinbart, daß die Gesetzge-
bung über die dem Verein unterstellten Angelegenheiten durch den
Bundesrat des Vereins und durch das Zollparlament ausgeübt
werde. Mit der Gründung des Deutschen Reichs hat der Zoll-
verein sein Ende erreicht. Nach der Reichsverfassung hat das Reich
ausschließlich die Gesetzgebung über das gesamte Zollwesen und
über die Besteuerung des Salzes, Tabaks, Branntweins, Bieres,
Zuckers vorbehältlich der Sonderrechte der süddeutschen Staaten
bezüglich der Besteuerung von Bier und Branntwein (Art. 4 Ziff. 2
und Art. 35); doch ist die Erhebung und Verwaltung der Zölle
und Verbrauchssteuern den einzelnen Bundesstaaten überlassen
(Art. 36). Auch hat das Reich, dem Art. 4 Ziff. 2 bezüglich der
für die Zwecke des Reichs zu verwendenden Steuern allgemein die
Gesetzgebung zugesteht, Stempelabgaben auf Spielkarten, Wechsel,
Fahrkarten und sonstige dem Rechtsverkehr dienende Urkunden, so-
wie eine Erbschafts= und Schenkungssteuer eingeführt. Der — vor-
behältlich der franckensteinischen Klausel — in die Reichskasse flie-
ßende Ertrag dieser Abgaben wird zur Bestreitung der gemeinsamen
Ausgaben verwendet, zu denen auch der Württemberg treffende
Anteil am Militäraufwand gehört (Art. 38, 70). Ein etwaiger
Fehlbetrag ist durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach
Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen (Art. 70) .
Die Besteuerung des inländischen Bieres hat
Württemberg als Reservatrecht festgehalten, dagegen auf das Recht
der selbständigen Besteuerung des Branntweins im Jahre 1887 ver-
zichtet, wobei es sich jedoch innerhalb der deutschen Branntwein-
steuergemeinschaft eine bevorrechte Stellung insofern gesichert hat,
als die Vorschriften des § 39 Abs. 1 und des § 47 Abs. 2 des
Reichsgesetzes vom 24. Juni 1887 über den Maßstab der Verteilung
des Reinertrags unter die einzelnen Bundesstaaten und über die
) Vgl. über die Finanzwirtschaft des Reichs Laband, Reichs-
staatsrecht Bd. 4 S. 375—481.