Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde, § 102. 191 
Berechnung und Austeilung der zu einem niedrigeren Abgabesatze 
herzustellenden Gesamtmenge von Branntwein ohne seine Zustim- 
mung nicht abgeändert werden dürfen (vgl. Württ. Ges. v. 17. 
Sept. 1887 u. Kaiserl. VO. v. 23. September 1887, ferner Reichs- 
Ges. v. 4. April 1898 und Württ. Ges. v. 28. Juni 1898). 
& 102. Bestand des Kammergutes. 
Sämtliche zu dem vormaligen Herzoglich Württembergischen 
Familienfideikommisse gehörigen, sowie die von dem Könige neu 
erworbenen Grundstücke, Gefälle und nutzbaren Rechte, bilden, 
mit Ausschluß des sogenannten HKofdomänenkammergutes, das 
Nônigliche Kammergut. 
1. Das Kammergut umfaßt sowohl die unmittelbar einem 
öffentlichen Verwaltungszweige dienenden Gegenstände, das sog. 
Verwaltungsvermögen, als die zur Gewinnung eines Er- 
trags bestimmten Sachen, das sog. Finanzvermögen; zu letz- 
terem gehören jetzt auch die staatlichen Verkehrsanstalten 
und die staatlichen Gewerbe. Die Einnahmen aus dem Kam- 
mergut, deren Reinbetrag für die Jahre 1905 und 1906 auf jähr- 
lich 36 bis 37 Millionen Mark veranschlagt ist, werden im Etat 
unter folgenden Rubriken aufgeführt: 
a) Ertrag der Domänen: Einnahmen bei den Kameralämtern 
(Ertrag der staatlichen Gebäude, Feldgrundstücke und der abgelösten 
Grundabgaben, Bezüge aus staatlichen Hoheitsrechten, wie Strafen, 
Konfiskationen, Konzessionserteilungen), aus den Forsten und Jagden, 
von den Berg= und Hüttenwerken, von den Salinen und der Bad- 
anstalt Wildbad; 
b) Ertrag der Verkehrsanstalten, der Staatseisenbahnen, der 
Post und Telegraphen, der Bodenseedampfschiffahrt; 
c) Ertrag der Münze und des Staatsanzeigers; 
d) Verschiedene Einnahmen bei der Staatshauptkasse unmittel- 
bar, insbesondere Zinsen aus Grundstockskapitalien. 
2. Das Kammergut hat die Eigenschaft eines von dem König- 
reich unzertrennlichen Staatsguts (§ 103). Die Agnaten haben 
mit der Anerkennung der Verfassung auch die Ueberlassung des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.