Verfassungsurkunde, § 102. 191
Berechnung und Austeilung der zu einem niedrigeren Abgabesatze
herzustellenden Gesamtmenge von Branntwein ohne seine Zustim-
mung nicht abgeändert werden dürfen (vgl. Württ. Ges. v. 17.
Sept. 1887 u. Kaiserl. VO. v. 23. September 1887, ferner Reichs-
Ges. v. 4. April 1898 und Württ. Ges. v. 28. Juni 1898).
& 102. Bestand des Kammergutes.
Sämtliche zu dem vormaligen Herzoglich Württembergischen
Familienfideikommisse gehörigen, sowie die von dem Könige neu
erworbenen Grundstücke, Gefälle und nutzbaren Rechte, bilden,
mit Ausschluß des sogenannten HKofdomänenkammergutes, das
Nônigliche Kammergut.
1. Das Kammergut umfaßt sowohl die unmittelbar einem
öffentlichen Verwaltungszweige dienenden Gegenstände, das sog.
Verwaltungsvermögen, als die zur Gewinnung eines Er-
trags bestimmten Sachen, das sog. Finanzvermögen; zu letz-
terem gehören jetzt auch die staatlichen Verkehrsanstalten
und die staatlichen Gewerbe. Die Einnahmen aus dem Kam-
mergut, deren Reinbetrag für die Jahre 1905 und 1906 auf jähr-
lich 36 bis 37 Millionen Mark veranschlagt ist, werden im Etat
unter folgenden Rubriken aufgeführt:
a) Ertrag der Domänen: Einnahmen bei den Kameralämtern
(Ertrag der staatlichen Gebäude, Feldgrundstücke und der abgelösten
Grundabgaben, Bezüge aus staatlichen Hoheitsrechten, wie Strafen,
Konfiskationen, Konzessionserteilungen), aus den Forsten und Jagden,
von den Berg= und Hüttenwerken, von den Salinen und der Bad-
anstalt Wildbad;
b) Ertrag der Verkehrsanstalten, der Staatseisenbahnen, der
Post und Telegraphen, der Bodenseedampfschiffahrt;
c) Ertrag der Münze und des Staatsanzeigers;
d) Verschiedene Einnahmen bei der Staatshauptkasse unmittel-
bar, insbesondere Zinsen aus Grundstockskapitalien.
2. Das Kammergut hat die Eigenschaft eines von dem König-
reich unzertrennlichen Staatsguts (§ 103). Die Agnaten haben
mit der Anerkennung der Verfassung auch die Ueberlassung des