192 Verfassungsurkunde. § 102—104.
Kammerguts an den Staat genehmigt. Die Verwaltung des Kam-
merguts kommt gemäß § 4 Vl. dem König zu, eine landständische
Mitwirkung findet dabei nur insoweit statt, als sie in der Verfas-
sungsurkunde anerkannt ist (8§ 107, 110, 111). Zu dem Kammergut
gehört auch das evangelische Kirchengut bis zu seiner etwaigen
Ausscheidung.
§ 10z. Verwendung desselben.
Auf demselben haftet die Verbindlichkeit, neben den per-
sönlichen Bedürfnissen des Königs als Staatsoberhauptes und
der Mitglieder des königlichen Hauses, auch den mit der Staats-
verwaltung verbundenen Aufwand, soweit es möglich ist, zu
bestreiten; es kommt ihm daher die Eigenschaft eines von dem
Königreich unzertrennlichen Staatsgutes zu.
1. Aus den Erträgen des Kammerguts sind zu be-
streiten:
a) der Aufwand für die persönlichen Bedürfnisse des Königs
als Staatsoberhaupt, in dem durch das Ziodilliste-Gesetz (§ 104)
festgelegten Umfang; '
b) der Aufwand für die persönlichen Bedürfnisse der Mitglie-
der des königlichen Hauses in dem Umfang, wie er sich aus den
im Hausgesetz vom 8. Juni 1828, Art. 23—61 bestimmten Apanagen,
Wittumen, Heiratgütern und ähnlichen Leistungen ergibt;
Jc) der Staatsbedarf auf der Grundlage des Voranschlags im
Hauptetat (8 111).
§ 104. Ttvilliste.
Für den Aufwand, welchen die Bedürfnisse des Königs
und der HRofstaat erfordern, wird auf die Regierungszeit eines
jeden Königs eine teils in Geld, teils in Maturalien bestehende
Givilliste verabschiedet, deren Betrag in bestimmten Raten an
die von dem NKönige zu benennende Derwaltungsstelle ab-
gegeben wird.
1. Auf die Regierungszeit König Wilhelms II. ist die Zivil-
liste durch das Gesetz vom 6. November 1891 (Rbl. S. 271) Art. 1