Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. 8 104. 193 
festgesetzt und zwar in Geld auf 1800000 M., in Naturalien, 
(Früchten und Holz) auf einen Wertbetrag von 200—300000 M. 
Ueber die der Zivilliste obliegenden Lasten bestimmt Art. 2 dieses 
Gesetzes: 
„Von der Zivilliste sind ohne weitere Anforderung an die 
Staatskasse zu bestreiten: 
a) das Erfordernis für die Dispositionskassen des Königs und 
der Königin; 
b) die Unterhaltungs- und Erziehungskosten der königlichen 
Kinder; 
c) die Kosten des Hofstaats des Königs und der Königin; 
d) der gesamte Aufwand für die hieher gehörige Verwaltung, 
namentlich: 
1. die Gehalte sämtlicher zu den verschiedenen Zweigen der 
Verwaltung gehörigen Beamten und Diener der höheren und nie- 
deren Kategorie, sowie die Pensionen, welche teils schon auf die 
Zivilliste übernommen, teils in der Folge an die Beamten und 
übrigen Diener der Zivilliste und ihre Witwen und Waisen zu ver- 
willigen sind; 
2. der gesamte Aufwand für die Hofhaltung nebst der Unter- 
haltung des Inventars; 
3. die Kosten der Hofjagd mit der Unterhaltung der Tiergärten, 
Parke und Fasanerien; 
4. der Bauaufwand auf sämtliche zur Krondotation gehörige 
Gebäude, Gärten, Parke, Tiergärten, Fasanerien und Anlagen; 
5. der Gesamtaufwand für den Marstall nebst der Unterhal- 
tung des Inventars; 
6. der Aufwand für die zur Krondotation gehörigen Institute 
der Handbibliothek, des Karten= und Plankabinetts und der Galerie; 
7. der Aufwand für das Hoftheater und das Orchester; 
8. der Aufwand für das Kabinett des Königs.“ 
Die Aenderung des Betrags der verabschiedeten Zivilliste wäh- 
rend der Regierung des Königs ist nicht unzulässig, erfordert jedoch 
die Einhaltung der für Verfassungsänderungen vorgeschriebenen 
Form (vgl. Gesetz vom 7. Febr. 1874 Art. 1). 
2. Die Zivilliste steht in der Verwaltung der Hofdo- 
Göz, Verfassungsurkunde. 13
	        
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