Verfassungsurkunde. 8 104. 193
festgesetzt und zwar in Geld auf 1800000 M., in Naturalien,
(Früchten und Holz) auf einen Wertbetrag von 200—300000 M.
Ueber die der Zivilliste obliegenden Lasten bestimmt Art. 2 dieses
Gesetzes:
„Von der Zivilliste sind ohne weitere Anforderung an die
Staatskasse zu bestreiten:
a) das Erfordernis für die Dispositionskassen des Königs und
der Königin;
b) die Unterhaltungs- und Erziehungskosten der königlichen
Kinder;
c) die Kosten des Hofstaats des Königs und der Königin;
d) der gesamte Aufwand für die hieher gehörige Verwaltung,
namentlich:
1. die Gehalte sämtlicher zu den verschiedenen Zweigen der
Verwaltung gehörigen Beamten und Diener der höheren und nie-
deren Kategorie, sowie die Pensionen, welche teils schon auf die
Zivilliste übernommen, teils in der Folge an die Beamten und
übrigen Diener der Zivilliste und ihre Witwen und Waisen zu ver-
willigen sind;
2. der gesamte Aufwand für die Hofhaltung nebst der Unter-
haltung des Inventars;
3. die Kosten der Hofjagd mit der Unterhaltung der Tiergärten,
Parke und Fasanerien;
4. der Bauaufwand auf sämtliche zur Krondotation gehörige
Gebäude, Gärten, Parke, Tiergärten, Fasanerien und Anlagen;
5. der Gesamtaufwand für den Marstall nebst der Unterhal-
tung des Inventars;
6. der Aufwand für die zur Krondotation gehörigen Institute
der Handbibliothek, des Karten= und Plankabinetts und der Galerie;
7. der Aufwand für das Hoftheater und das Orchester;
8. der Aufwand für das Kabinett des Königs.“
Die Aenderung des Betrags der verabschiedeten Zivilliste wäh-
rend der Regierung des Königs ist nicht unzulässig, erfordert jedoch
die Einhaltung der für Verfassungsänderungen vorgeschriebenen
Form (vgl. Gesetz vom 7. Febr. 1874 Art. 1).
2. Die Zivilliste steht in der Verwaltung der Hofdo-
Göz, Verfassungsurkunde. 13